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Konkursaufschub

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Genossenschaft

Rechtsgebiet:
Konkursaufschub
Stichworte:
Konkursaufschub
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Vorraussetzungen des Konkursaufschubes

  • Überschuldungsanzeige gemäss OR 903 IV
  • Aufschiebungsantrag der Verwaltung oder eines Gläubigers
  • Aussicht auf Sanierung

Mögliche Anordnungen des Gerichts

Das Gericht kann:

  • Massnahmen zur Erhaltung des Vermögens anordnen
  • einen Sachverwalter bestellen, wobei das Gericht die Aufgaben des Sachwalters zu umschreiben hat
  • der Verwaltung die Verfügungsbefugnis entziehen oder
  • die Beschlüsse der Verwaltung von der Zustimmung des Sachwalters abhängig machen
  • den Konkursaufschub publizieren, wenn dies zum Schutze Dritter erforderlich ist
  • Inventaraufnahme

Hinweis:

Der Wortlaut des Gesetzes ist offen, d.h. der Richter kann jede Massnahme, die zur Erhaltung des Vermögens erforderlich ist, anordnen.

Mitwirkungsrechte / -Pflichten

Verwaltung

  • Fortsetzung der Verwaltung, sofern die Verfügungsbefugnis nicht entzogen wurde
  • Kooperation mit dem Sachwalter
  • Verhandlung mit Gläubigern über Sanierungsmassnahmen
  • Durchführung von Generalversammlungen zwecks Sanierung
  • Einforderung von allfälligen Nachschüssen

Genossenschafter

  • grundsätzlich keine Mitwirkungsrechte
  • Gesellschafterbeschlüsse über Sanierungsmassnahmen
  • Leistungen von allfälligen Nachschüssen (sofern in den Statuten vorgesehen)
  • persönliche Haftung für Genossenschaftsschulden, sofern diese in den Statuten vorgesehen ist

Gläubiger

  • Verhandlung mit Verwaltung über Sanierungsmassnahmen
  • Rangrücktritt
  • Umwandlung von Forderungen in Aktienkapital

Revisionsstelle

  • grundsätzlich keine Mitwirkungsrechte bzw. Pflichten
  • gegebenenfalls Prüfung der Bilanz

Haftung / Verantwortlichkeit

Verwaltung

Verletzt die Verwaltung im Verlaufe der Sanierungsbemühungen ihre Pflichten absichtlich oder fahrlässig, haftet sie der Genossenschaft und den einzelnen Genossenschaftern sowie den Gläubigern für den entstandenen Schaden.

Genossenschafter

  • grundsätzlich keine Haftung
  • beschränkte persönliche Haftung, sofern dies in den Statuten bis zu einem bestimmten Betrag vorgesehen ist
  • beschränkte Haftung der Genossenschafter, soweit eine Nachschusspflicht in den Statuten vorgesehen ist

Revisionsstelle

Verantwortlichkeitsansprüche gegen die Revisionsstelle, wenn:

  • eine absichtliche fahrlässige Pflichtverletzung bei der Prüfung der Zwischenbilanz einen Schaden der Gesellschaft oder der Genossenschafter oder der Gesellschaftsgläubiger verursacht

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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