Vorraussetzungen des Konkursaufschubes
- Überschuldungsanzeige gemäss OR 903 IV
- Aufschiebungsantrag der Verwaltung oder eines Gläubigers
- Aussicht auf Sanierung
Mögliche Anordnungen des Gerichts
Das Gericht kann:
- Massnahmen zur Erhaltung des Vermögens anordnen
- einen Sachverwalter bestellen, wobei das Gericht die Aufgaben des Sachwalters zu umschreiben hat
- der Verwaltung die Verfügungsbefugnis entziehen oder
- die Beschlüsse der Verwaltung von der Zustimmung des Sachwalters abhängig machen
- den Konkursaufschub publizieren, wenn dies zum Schutze Dritter erforderlich ist
- Inventaraufnahme
Hinweis:
Der Wortlaut des Gesetzes ist offen, d.h. der Richter kann jede Massnahme, die zur Erhaltung des Vermögens erforderlich ist, anordnen.
Mitwirkungsrechte / -Pflichten
Verwaltung
- Fortsetzung der Verwaltung, sofern die Verfügungsbefugnis nicht entzogen wurde
- Kooperation mit dem Sachwalter
- Verhandlung mit Gläubigern über Sanierungsmassnahmen
- Durchführung von Generalversammlungen zwecks Sanierung
- Einforderung von allfälligen Nachschüssen
Genossenschafter
- grundsätzlich keine Mitwirkungsrechte
- Gesellschafterbeschlüsse über Sanierungsmassnahmen
- Leistungen von allfälligen Nachschüssen (sofern in den Statuten vorgesehen)
- persönliche Haftung für Genossenschaftsschulden, sofern diese in den Statuten vorgesehen ist
Gläubiger
- Verhandlung mit Verwaltung über Sanierungsmassnahmen
- Rangrücktritt
- Umwandlung von Forderungen in Aktienkapital
Revisionsstelle
- grundsätzlich keine Mitwirkungsrechte bzw. Pflichten
- gegebenenfalls Prüfung der Bilanz
Haftung / Verantwortlichkeit
Verwaltung
Verletzt die Verwaltung im Verlaufe der Sanierungsbemühungen ihre Pflichten absichtlich oder fahrlässig, haftet sie der Genossenschaft und den einzelnen Genossenschaftern sowie den Gläubigern für den entstandenen Schaden.
Genossenschafter
- grundsätzlich keine Haftung
- beschränkte persönliche Haftung, sofern dies in den Statuten bis zu einem bestimmten Betrag vorgesehen ist
- beschränkte Haftung der Genossenschafter, soweit eine Nachschusspflicht in den Statuten vorgesehen ist
Revisionsstelle
Verantwortlichkeitsansprüche gegen die Revisionsstelle, wenn:
- eine absichtliche fahrlässige Pflichtverletzung bei der Prüfung der Zwischenbilanz einen Schaden der Gesellschaft oder der Genossenschafter oder der Gesellschaftsgläubiger verursacht