Sistierung des Konkursverfahrens
Die Sistierung des Konkursverfahrens nach SchKG 173a ist gewissermassen ein dem Nachlassverfahren vorgelagertes Verfahren, indem das Verfahren betreffend Eröffnung des Konkurses nur dann sistiert werden kann, wenn ein Nachlassverfahren eingeleitet wird.
Das ist der Fall, wenn
- der Schuldner oder ein Gläubiger ein Gesuch anhängig macht um
- Nachlassstundung oder (Sistierung auf Gesuch hin)
- Notstundung (Sistierung auf Gesuch hin)
- konkrete Anhaltspunkte für das Zustandekommen eines Nachlassvertrages bestehen (Sistierung von Amtes wegen)
Der Konkursrichter überweist das Verfahren dem Nachlassrichter, damit dieser das Gesuch um Gewährung der Nachlassstundung prüfe.
Gesuch um Nachlassstundung
Dem Nachlassrichter ist
- ein begründetes Gesuch um Gewährung der Nachlassstundung und entweder
- bereits ein Entwurf eines Nachlassvertrages vorzulegen
- oder ihm ist glaubhaft zu machen, dass ein Nachlassvertrag eine Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit ist.
Wird die (prov.) Nachlassstundung bewilligt, setzt der Nachlassrichter einen Sachwalter ein, der einen Schuldenruf durchzuführen hat (SchKG 300). Die Notstundung wird ebenfalls publiziert (SchKG 342).
Weiterführende Informationen:
» Übersicht: Konkursaufschub / Nachlassstundung / Private Sanierung
Ziel eines Nachlassverfahrens
Ziel des Nachlassverfahrens ist der Abschluss eines Nachlassvertrages (Dividenden oder Liquidationsvergleich). In beiden Fällen werden nur die Gläubiger der 1. der 2. Klasse voll befriedigt; die übrigen Gläubiger haben einen Abschlag auf ihre Forderungen hinzunehmen (SchKG 306 Abs. 2 Z. 2).
Nachteil des Nachlassverfahrens
Der Nachlassrichter muss einen Sachwalter einsetzen, was mit einer Einschränkung der Befugnisse und Handlungsmöglichkeiten der Geschäftsführung einhergeht.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
Das könnte Sie auch noch interessieren:
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.