Mündliches Verfahren
Auf Gesuch des Gläubigers lädt das Gericht in der Regel zur Verhandlung vor. Nach der Verhandlung entscheidet das Gericht; bei gegebenen Voraussetzungen wird der Konkurs eröffnet, das Begehren ansonsten abgewiesen.
Das mündliche Verfahren gelangt in den Fällen zur Anwendung, in denen ein Gläubiger oder der Schuldner selbst das Gesuch um Konkurseröffnung stellen:
- Schuldner unbekannten Aufenthalts oder flüchtig
- Betrügerische Handlungen des Schuldners / Vermögensverheimlichung
- Einstellung der Zahlungen
- Insolvenzerklärung
- Überschuldungsanzeige
- Nachlassvertrag abgelehnt
- Nachlassstundung widerrufen
Literatur
- BLUMENSTEIN, Handbuch des Schweizerischen Schuldbetreibungsrechts, 1911, S. 573
- DIGGELMANN, in: Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, N. 1 f. zu Art. 168
- STAEHELIN/BACHOFNER, in: Zivilprozessrecht, Staehelin/Staehelin/ Grolimund [Hrsg.], 3. Aufl. 2019, S. 289, Rz. 22 (blosser Briefkasteneinwurf, auch mit A Post Plus, nicht ausreichend)
- NORDMANN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, N. 8 ff. + 15 zu Art. 168
- GILLIÉRON, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, Bd. III, 2001, N. 7, 9 zu Art. 168
- STOFFEL/CHABLOZ, Voies d’exécution, 3. Aufl. 2016, § 9 Rz. 56
Judikatur
- BGer 5A_44/2021 vom 23.08.2021 (Zustellungsverantwortung des Gerichts für die ordentliche Vorladung zur Konkurseröffnungsverhandlung)
- BGE 145 I 167, 4.1
- BGE 138 III 225, Erw. 3, 3.4 und 3.5 (Zustellungsfiktion und Anzeige der Konkursverhandlung)
Schriftliches Verfahren
In den folgenden Fällen wird kein mündliches, sondern ein schriftliches Verfahren durchgeführt:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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