Die Beschwerderechte sind beim Konkursinventar je nach Betroffenem unterschiedlich:
Konkursit
Unterhaltsbeitrag
Der Konkursit kann gegen die Weigerung der Konkursverwaltung, ihm einen Unterhaltsbeitrag zu gewähren, Beschwerde führen (BGE 106 III 77 Erw. 2)
Kompetenzstücke
Für den Konkursiten beginnt mit der Anerkennung des Konkursinventars die Beschwerdefrist für die Beanspruchung der Kompetenzgut-Freigabe zu laufen (vgl. BGE 106 III 76 Erw.1)
Gläubiger
Nichtaufnahme Inventargegenstand
Auch ein Gläubiger kann sich wegen Nichtaufnahme eines Vermögenswertes beschweren (vgl. BGE 114 III 22)
Beginn Fristenlauf Beschwerdefrist
Für den Gläubiger beginnt die Beschwerdefrist mit Auflage des Konkursinventars zu laufen (vgl. KOV 32 Abs. 1; siehe Box)
Dritte
Kein Beschwertsein
Drittpersonen werden in ihren Rechten durch das Inventar in der Regel nicht berührt
Kein Beschwerdegrund
- Sofern und soweit ihre Berechtigung nicht ausser Zweifel steht, habe Dritte keinen Beschwerdegrund (vgl. BGE 54 III 15)
- Drittpersonen haben keine Beschwerdemöglichkeit gegen die Aufnahme oder Nichtaufnahme von Vermögenswerten ins Konkursinventar (vgl. BGE 5A.352/2008 vom 13.11.2008)
Andere Rechtswahrungsmöglichkeiten
- Dritte können ihre Rechte mit folgenden Instrumenten wahren
- Aussonderungs- oder Admassierungsverfahren (bei strittigem Eigentum)
- Kollokationsverfahren (für beschränkte dingliche Rechte wie zB ein Pfandrecht)
KOV 32 Abs. 1
Von der Verfügung über die Kompetenzstücke ist an der ersten Gläubigerversammlung durch Auflegung des Inventars den anwesenden Konkursgläubigern Kenntnis zu geben, und es läuft alsdann für sie die Frist für die Beschwerde an die Aufsichtsbehörden von diesem Zeitpunkt an. Eine spätere Anfechtung der Verfügung durch die Konkursgläubiger ist ausgeschlossen.
Weiterführende Informationen
Judikatur zum Unterhaltsbeitrag
- BGE 106 III 77 Erw. 2 | relevancy.bger.ch
Judikatur zur Kompetenzanspruch
- BGE 106 III 76 Erw. 1 | relevancy.bger.ch
Judikatur zur Gläubigerbeschwerde wegen Nichtaufnahme eines Vermögenswertes
- BGE 114 III 22 | servat.unibe.ch