Zu den Wertschriften, Guthaben und sonstigen Ansprüchen zählen folgende Gegenstände:
- Debitorenguthaben
- Pfandgegenstände unter Vermerk des Vorzugsrechts [vgl. SchKG 198]
- Gepfändete Gegenstände, die noch nicht verwertet sind [vgl. SchKG 199 Abs. 1]
- Arrestgegenstände [vgl. SchKG 199 Abs. 1]
- Ueberschuss aus
- gepfändeten Barbeträgen
- abgelieferten Beträgen bei Forderungs- und Einkommenspfändung
- Erlösen bereits verwerteter Vermögensstücke nach Verteilung SchKG144-150, sofern die Fristen für den Pfändungsanschluss (SchKG 110 und 111) abgelaufen sind [vgl. SchKG 199 Abs. 2]
- Erlös aus fremden Sachen [vgl. SchKG 202]
- Rückgabeanspruch des Berechtigten bei Schadloshaltung
- Anfechtbare Ansprüche [vgl. SchKG 200, SchKG 214, SchKG 285 ff.]
KOV 27 Abs. 2
Stehen der Konkursmasse Anfechtungsansprüche nach den Artikeln 214 und 285ff. SchKG zu, so sind sie im Inventar vorzumerken, unter Beifügung einer ungefähren Schätzung für den Fall eines günstigen Ergebnisses der Anfechtung.
Weiterführende Informationen
Hinweise
- Keine Zahlung mit befreiender Wirkung an den Schuldner [vgl. SchKG 205 Abs. 1]
- Ausnahme
- Zahlung vor Konkurseröffnungspublikation ohne Kenntnis des Konkurses [vgl. SchKG 205 Abs. 2]
- Globalzession | golbalzession.ch
- Bestand Forderung
- Arrest
- Paulianische Anfechtung
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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