Arrest bedeutet amtliche Beschlagnahme von Vermögenswerten des Schuldners im Hinblick auf eine spätere Zwangsvollstreckung.
Mit dem Arrest kann ein Gläubiger Vermögen seines Schuldners blockieren und einer bereits eingeleiteten oder erst noch bevorstehenden Zwangsvollstreckung zuführen.
- Gesetzliche Grundlagen
- Abgrenzungen
- Rechtsnatur
- Funktion
- Parteien
- Arrestvoraussetzungen
- Arrestkaution
- Arrestverfahren
- Arrestfolgen
- Arresteinsprache
- Rechtsmittel / Rechtsbehelfe
- Auslandgläubiger / Inlandschuldner
- Inlandgläubiger / Auslandschuldner
- Gattungsarrest
- Sucharrest / Fishing Expedition
- Staatenarrest
- Zollarrest
- Steuerarrest
- Abwehrmittel des Arrestschuldners
- Arrestprosequierung
- Dahinfallen des Arrests
- Arrest und Konkurs
- Internationaler Arrest
Aktuelles Urteil: Schadenersatz bei ungerechtfertigtem Arrest
Gegen die gerichtliche Anordnung eines Arrests kann der betroffene Schuldner Einsprach erheben. Das Bundesgericht hat in einem Urteil die Auffassung bestätigt, dass eine gutgeheissene Arresteinsprache im Hinblick auf eventuelle Schadenersatzforderungen die Widerrechtlichkeit des Arrests begründe. Anders gesagt: Wehrt ein Schuldner einen Arrest im Einspracheverfahren erfolgreich ab, wird im Hinblick auf eventuelle Schadenersatzansprüche die Widerrechtlichkeit des Arrests als gegeben angesehen.
Weitere Informationen:
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:Grenzüberschreitendes Insolvenzr...Einleitung zum grenzüberschreitenden Insol...Autoren:ArrestEinleitung zum ArrestAutoren:KonkurswiderrufEinleitung zum KonkurswiderrufAutoren:UnternehmensspaltungEinleitung zur UnternehmensspaltungAutoren:StillhalteabkommenEinleitung zum StillhalteabkommenAutoren:RangrücktrittEinleitung zum Rangrücktritt
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht