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Konkursinventar

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Inventaraufnahme-Zeitpunkt

Rechtsgebiet:
Konkursinventar
Stichworte:
Konkursinventar
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Konkursverwaltung ist unverzüglich nach Zugang des Konkurserkenntnisses (SchKG 176), welches den Verfahrensdurchführungsauftrag enthält, verpflichtet, das Vermögen des Konkursiten (Aktiven und Passiven) zu ermitteln:

  • Feststellung der Masse
    • Inventaraufnahme > Konkursinventar
    • Sicherungsmassnahmen

Das Konkursinventar ist nie abgeschlossen. Es ist stets zum jeweiligen Zeitpunkt zu ergänzen um:

  • später entdeckte bzw. bekannt gewordene Vermögensgegenstände
  • nachträglich zur Masse gezogene Gegenstände
  • von einem Gläubiger zur Aufnahme verlangte Inventarpositionen

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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