Die Konkursverwaltung ist unverzüglich nach Zugang des Konkurserkenntnisses (SchKG 176), welches den Verfahrensdurchführungsauftrag enthält, verpflichtet, das Vermögen des Konkursiten (Aktiven und Passiven) zu ermitteln:
- Feststellung der Masse
- Inventaraufnahme > Konkursinventar
- Sicherungsmassnahmen
Das Konkursinventar ist nie abgeschlossen. Es ist stets zum jeweiligen Zeitpunkt zu ergänzen um:
- später entdeckte bzw. bekannt gewordene Vermögensgegenstände
- nachträglich zur Masse gezogene Gegenstände
- von einem Gläubiger zur Aufnahme verlangte Inventarpositionen
SchKG 221
Inventaraufnahme
1 Sofort nach Empfang des Konkurserkenntnisses schreitet das Konkursamt zur Aufnahme des Inventars über das zur Konkursmasse gehörende Vermögen und trifft die zur Sicherung desselben erforderlichen Massnahmen.
Weiterführende Informationen
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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