Die Konkursverwaltung ist unverzüglich nach Zugang des Konkurserkenntnisses (SchKG 176), welches den Verfahrensdurchführungsauftrag enthält, verpflichtet, das Vermögen des Konkursiten (Aktiven und Passiven) zu ermitteln:
- Feststellung der Masse
- Inventaraufnahme > Konkursinventar
- Sicherungsmassnahmen
Das Konkursinventar ist nie abgeschlossen. Es ist stets zum jeweiligen Zeitpunkt zu ergänzen um:
- später entdeckte bzw. bekannt gewordene Vermögensgegenstände
- nachträglich zur Masse gezogene Gegenstände
- von einem Gläubiger zur Aufnahme verlangte Inventarpositionen
SchKG 221
Inventaraufnahme
1 Sofort nach Empfang des Konkurserkenntnisses schreitet das Konkursamt zur Aufnahme des Inventars über das zur Konkursmasse gehörende Vermögen und trifft die zur Sicherung desselben erforderlichen Massnahmen.
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