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Konkursinventar

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Inventaraufnahme-Zuständigkeit

Rechtsgebiet:
Konkursinventar
Stichworte:
Konkursinventar
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Konkurs

  • Ab Konkurseröffnungserkenntnis im Einsatz
    • Konkursamt
    • Ausserordentlicher Konkursverwaltung
  • Nach der Wahl durch die 1. Gläubigerversammlung
    • Ausseramtlicher Konkursverwalter (Fortsetzung der Inventaraufnahme)

Nachlassverfahren mit Vermögensabtretung

  • Sachwalter [vgl. SchKG 299 Abs. 1]
  • Liquidator (Fortsetzung der Inventaraufnahme)

Ein direktes Tätigwerden ausländischer Konkursverwalter in der Schweiz kann sich aus Staatsvertrag rechtfertigen:

  • Übereinkunft zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Krone Württemberg betreffend die Konkursverhältnisse und gleiche Behandlung der beiderseitigen Staatsangehörigen in Konkursfällen vom 12. Dezember 1825/13. Mai 1826 (LS 283.1)
  • Übereinkunft zwischen den schweizerischen Kantonen Zürich, Bern, Luzern, Unterwalden (ob und nid dem Wald), Freiburg, Solothurn, Basel (Stadt- und Landteil), Schaffhausen, St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau, Tessin, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf sowie Appenzell AR und dem Königreich Bayern über gleichmässige Behandlung der gegenseitigen Staatsangehörigen in Konkursfällen vom 11. Mai / 27. Juni 1834 (LS 283.2; „Übereinkunft mit dem Königreich Bayern“)

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