Die Konkursverwaltung hat Sachen, die als Eigentum Dritter bezeichnet oder von Drittpersonen als ihr Eigentum beansprucht werden, unter Vormerkung dieses Umstandes im Inventar aufzuzeichnen (SchKG 225, SchKG 226, KOV 34):
Eigentumsansprachen-Anmerkung in besonderer Abteilung des Inventars (= separates amtliches Formularblatt)
- unter Angabe
- Ansprecher
- Inventarnummer des angesprochenen Gegenstandes
- Belege
- unter Vormerkung der Eigentumsansprache in der Rubrik „Bemerkungen“
Gemeinschuldnererklärung am Inventarende
- Anerkennung oder Bestreitung
Verfügungen der Konkursverwaltung über die Eigentumsansprachen
- Zulassung oder Abweisung
Vormerkung des Resultats allfälliger Prozesse
- Ergebnis
SchKG 225
E. Rechte Dritter
1. An Fahrnis
Sachen, welche als Eigentum dritter Personen bezeichnet oder von dritten Personen als ihr Eigentum beansprucht werden, sind unter Vormerkung dieses Umstandes gleichwohl im Inventar aufzuzeichnen.
SchKG 226
2. An Grundstücken
Die im Grundbuch eingetragenen Rechte Dritter an Grundstücken des Schuldners werden von Amtes wegen im Inventar vorgemerkt.
KOV 34
1 Ebenso sind die Eigentumsansprachen (Art. 242 SchKG) in einer besondern Abteilung des Inventars unter Angabe des Ansprechers, der Inventarnummer des angesprochenen Gegenstandes und der allfälligen Belege fortlaufend zusammenzustellen. Im Inventar selber ist bei den angesprochenen Gegenständen in der Rubrik «Bemerkungen» auf diesen Vormerk hinzuweisen.
2 Am Ende des Titels sind die Erklärungen des Gemeinschuldners sowie die spätern Verfügungen der Konkursverwaltung über die Eigentumsansprachen und das Resultat allfälliger Prozesse summarisch vorzumerken.
Weiterführende Informationen
- Eigentumsansprache | eigentumsansprache.ch
- Aussonderung
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
Das könnte Sie auch noch interessieren:
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.