Die Konkursverwaltung hat Sachen, die als Eigentum Dritter bezeichnet oder von Drittpersonen als ihr Eigentum beansprucht werden, unter Vormerkung dieses Umstandes im Inventar aufzuzeichnen (SchKG 225, SchKG 226, KOV 34):
Eigentumsansprachen-Anmerkung in besonderer Abteilung des Inventars (= separates amtliches Formularblatt)
- unter Angabe
- Ansprecher
- Inventarnummer des angesprochenen Gegenstandes
- Belege
- unter Vormerkung der Eigentumsansprache in der Rubrik „Bemerkungen“
Gemeinschuldnererklärung am Inventarende
- Anerkennung oder Bestreitung
Verfügungen der Konkursverwaltung über die Eigentumsansprachen
- Zulassung oder Abweisung
Vormerkung des Resultats allfälliger Prozesse
- Ergebnis
SchKG 225
E. Rechte Dritter
1. An Fahrnis
Sachen, welche als Eigentum dritter Personen bezeichnet oder von dritten Personen als ihr Eigentum beansprucht werden, sind unter Vormerkung dieses Umstandes gleichwohl im Inventar aufzuzeichnen.
SchKG 226
2. An Grundstücken
Die im Grundbuch eingetragenen Rechte Dritter an Grundstücken des Schuldners werden von Amtes wegen im Inventar vorgemerkt.
KOV 34
1 Ebenso sind die Eigentumsansprachen (Art. 242 SchKG) in einer besondern Abteilung des Inventars unter Angabe des Ansprechers, der Inventarnummer des angesprochenen Gegenstandes und der allfälligen Belege fortlaufend zusammenzustellen. Im Inventar selber ist bei den angesprochenen Gegenständen in der Rubrik «Bemerkungen» auf diesen Vormerk hinzuweisen.
2 Am Ende des Titels sind die Erklärungen des Gemeinschuldners sowie die spätern Verfügungen der Konkursverwaltung über die Eigentumsansprachen und das Resultat allfälliger Prozesse summarisch vorzumerken.
Weiterführende Informationen
- Eigentumsansprache | eigentumsansprache.ch
- Aussonderung