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Konkursinventar

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Rechte Dritter

Rechtsgebiet:
Konkursinventar
Stichworte:
Konkursinventar
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Konkursverwaltung hat Sachen, die als Eigentum Dritter bezeichnet oder von Drittpersonen als ihr Eigentum beansprucht werden, unter Vormerkung dieses Umstandes im Inventar aufzuzeichnen (SchKG 225, SchKG 226, KOV 34):

Eigentumsansprachen-Anmerkung in besonderer Abteilung des Inventars (= separates amtliches Formularblatt)

  • unter Angabe
    • Ansprecher
    • Inventarnummer des angesprochenen Gegenstandes
    • Belege
  • unter Vormerkung der Eigentumsansprache in der Rubrik „Bemerkungen“

Gemeinschuldnererklärung am Inventarende

  • Anerkennung oder Bestreitung

Verfügungen der Konkursverwaltung über die Eigentumsansprachen

  • Zulassung oder Abweisung

Vormerkung des Resultats allfälliger Prozesse

  • Ergebnis

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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