Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, zur Vermeidung eines Versicherungsfalls und / oder zur Minderung des Forderungsausfalls die geeigneten Massnahmen zu ergreifen und den allfälligen Weisungen des Kreditversicherers Folge zu leisten.
Der Versicherungsnehmer hat seine Forderung im Konkurs oder Nachlassverfahren des Kunden zur Kollokation anzumelden.
Nach Eingang der Versicherungsleistung ist die notleidende Forderung dem Kreditversicherer abzutreten.