Bundesgesetz über den Konsumkredit (KKG) vom 23.03.2001 (SR 221.214.1)
- Zwingende Normen
- KKG 1 Abs. 2 lit. a
- Formvorschriften
- Schriftform
- Mindestinhalt des Leasingvertrages
- Verletzungsfolge: Nichtigkeit des Leasingvertrages [vgl. KKG 15 i.V.m. KKG 11]
- Sachgewährleistungsansprüche vs. Leasinggeber
- KKG 21 (zwingend)
Gesetzestexte
Art. 21 KKG Mangelhafte Erfüllung des Erwerbsvertrags
1 Wer im Hinblick auf den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen einen Konsumkreditvertrag mit einer anderen Person als dem Lieferanten abschliesst, kann gegenüber der Kreditgeberin alle Rechte geltend machen, die ihm gegenüber dem Lieferanten zustehen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
a.
Zwischen der Kreditgeberin und dem Lieferanten besteht eine Abmachung, wonach Kredite an Kunden dieses Lieferanten ausschliesslich von der Kreditgeberin gewährt werden.
b.
Die Konsumentin oder der Konsument erhält den Kredit im Rahmen dieser Abmachung.
c.
Die unter den Konsumkreditvertrag fallenden Waren oder Dienstleistungen werden nicht oder nur teilweise geliefert oder entsprechen nicht dem Liefervertrag.
d.
Die Konsumentin oder der Konsument hat die Rechte gegenüber dem Lieferanten erfolglos geltend gemacht.
e.
Der Betrag des betreffenden Einzelgeschäfts liegt über 500 Franken.
2 Der Bundesrat kann den Betrag gemäss Absatz 1 Buchstabe e den veränderten Verhältnissen anpassen.