Bundesgesetz über den Konsumkredit (KKG) vom 23.03.2001 (SR 221.214.1)
- Zwingende Normen
- KKG 1 Abs. 2 lit. a
- Formvorschriften
- Schriftform
- Mindestinhalt des Leasingvertrages
- Verletzungsfolge: Nichtigkeit des Leasingvertrages [vgl. KKG 15 i.V.m. KKG 11]
- Sachgewährleistungsansprüche vs. Leasinggeber
- KKG 21 (zwingend)
Gesetzestexte
Art. 21 KKG Mangelhafte Erfüllung des Erwerbsvertrags
1 Wer im Hinblick auf den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen einen Konsumkreditvertrag mit einer anderen Person als dem Lieferanten abschliesst, kann gegenüber der Kreditgeberin alle Rechte geltend machen, die ihm gegenüber dem Lieferanten zustehen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
a.
Zwischen der Kreditgeberin und dem Lieferanten besteht eine Abmachung, wonach Kredite an Kunden dieses Lieferanten ausschliesslich von der Kreditgeberin gewährt werden.
b.
Die Konsumentin oder der Konsument erhält den Kredit im Rahmen dieser Abmachung.
c.
Die unter den Konsumkreditvertrag fallenden Waren oder Dienstleistungen werden nicht oder nur teilweise geliefert oder entsprechen nicht dem Liefervertrag.
d.
Die Konsumentin oder der Konsument hat die Rechte gegenüber dem Lieferanten erfolglos geltend gemacht.
e.
Der Betrag des betreffenden Einzelgeschäfts liegt über 500 Franken.
2 Der Bundesrat kann den Betrag gemäss Absatz 1 Buchstabe e den veränderten Verhältnissen anpassen.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.