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Leasingvertrag

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Autoleasing

Rechtsgebiet:
Leasingvertrag
Stichworte:
Leasing-Vertrag
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Neuwagenleasing

  • =   Regelfall

Occasionsleasing

  • Occasionsleasing ist möglich
  • Die Leasingrate ist abhängig
    • Marke
    • Typ / Modell
    • Alter
    • Kilometerstand
    • Zustand
  • Finanzierungsgrenzen sind meistens
    • Maximalalter: 10 Jahre
    • Maximallaufleistung: 200‘000 km

Eigentum am Leasingfahrzeug

  • Leasinggeber
  • Code 178
    • Der Leasinggeber verlangt vom Fahrzeugverkäufer, dass er beim Einlösen des Leasingfahrzeugs den sog. Code 178 «HALTERWECHSEL VERBOTEN» vom zuständigen Strassenverkehrsamt im Fahrzeugausweis eintragen lässt
    • Antrag für die Eintragung des Code 178 «HALTERWECHSEL VERBOTEN» im Fahrzeugausweis
  • Löschung des Codes 178 bei Beendigung des Leasingverhältnisses und Verkauf des Fahrzeugs an den ehemaligen Leasingnehmer

Leasingraten

  • Für die Berechnung der Leasingraten wird auf folgende Faktoren abgestellt:
    • Kaufpreis
    • Anzahlung
    • Laufzeit
    • Inverkehrsetzung des Fahrzeuges
    • Aktueller Kilometerstand
    • Voraussichtliche Jahreslaufleistung (gefahrene km/p.a.)
    • Rücknahmewert
  • Leasingraten- bzw. Konditionen-Vergleich:

Versicherungskosten

  • Vollkaskoversicherung obligatorisch
  • Weitere Versicherungsdeckungen – mit Prämienfolge – nach Wunsch des Leasingnehmers

Servicekosten

  • Der Service geleaster Fahrzeuge hat in der Regel bei einer Markenvertretung zu erfolgen
  • Reparaturen nur mit Originalteilen

Mehrkilometer

  • Die pro Jahr in den Leasingraten inbegriffene Kilometerzahl wird in der Regel vertraglich festgehalten
  • Mehrkilometer sind am Leasingende zusätzlich zu vergüten und können zu (hohen) Mehrkosten führen
  • Minderkilometer werden selten gutgeschrieben (Tipp: Verhandlungssache)

Vorzeitige Kündigung durch den Leasingnehmer

  • Kündigung mit einer Frist von mindestens 30 Tage auf Ende einer dreimonatigen Leasingdauer
  • Die Ansprüche des Leasinggebers gegenüber dem Leasingnehmer aus vorzeitiger Beendigung des Leasingvertrages, namentlich die zusätzlich zu den bereits erbrachten Leasingraten zu erbringenden Leistungen, sollten aus der in jedem Leasingvertrag zwingend vorhandenen Tabelle hervorgehen (KKG 17 Abs. 3 i.V.m. 11 Abs. 2 lit. g)

Verzugsfolgen

  • Der Leasinggeber kann vom Leasingvertrag zurücktreten, wenn Teilzahlungen ausstehend sind, die mehr als 3 Leasing(monats)raten ausmachen
  • Der Verzugszinssatz darf den für den Leasingvertrag vereinbarten Zinssatz nicht übersteigen

Kauf zum Restwert

  • Soll das geleaste Fahrzeug am Ende der Vertragsdauer zum Restwert gekauft werden können, ist dies im Leasingvertrag schriftlich festzuhalten (Kaufoption)

Leasingverlängerung

  • Denkbar ist auch eine Verlängerung des Leasingvertrages, durch vorgängige Abrede (Verlängerungsoption) oder nachträgliche Vereinbarung

Konsumentenschutz (im Falle des B2C-Autoleasing)

Prüfung der Kreditfähigkeit des Leasingnehmers (KKG 29)

  • Der Leasingnehmer sollte die Leasingraten leisten können
    • ohne Beanspruchung des nicht pfändbaren Teils des Einkommens nach SchKG 93 Absatz 1 oder
    • aus genügend eigenen Vermögenswerten

Sanktionen (aus Verletzung der Kreditfähigkeitsprüfung)

  • Geringfügige Missachtung der gesetzlichen Vorschriften zur Kreditfähigkeitsprüfung durch den Leasinggeber (KKG 32 Abs. 2)
    • Neukalkulation der Leasingraten
    • Der Leasingraten-Gesamtbetrag bei Ende der Vertragslaufzeit darf den im Leasingvertrag angegebenen Barzahlungspreis des Leasingobjektes (KKG 11 Abs. 2), abzüglich Restwert im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung (KKG 11 Abs. 2 lit. g), nicht überschreiten
      • Hat der Leasingnehmer mehr als diesen Betrag geleistet, steht ihm ein Rückforderungsanspruch zu (vgl. KKG 32 Abs. 2 i.V.m. KKG 32 Abs. 1 Satz 2 + OR 62 ff.)
  • Schwerwiegende Verletzung der gesetzlichen Vorschriften zur Kreditfähigkeitsprüfung durch den Leasinggeber (KKG 32 Abs. 1)
    • Der Leasinggeber verliert – entsprechend der Kreditsumme – den Teil der Leasingraten, mit dem der Wert des Leasingobjektes amortisiert werden soll
      • Der Leasingnehmer kann deshalb sämtliche bereits erbrachten Leasingraten zurückfordern, muss aber bei Vertragsende dem Leasinggeber das Leasingobjekt zurückgeben, da diesem der Restwert zusteht
      • Ein nicht gedeckter Wertverlust trägt also der Leasinggeber

Sanktion (aus Nichtbeachtung der Form-, Inhalts- und Zustimmungserfordernisse)

  • Allenfalls Wert-, aber kein Zins- und Kosten-Verlust
    • Der Leasingnehmer muss bei Nichtigkeit des Leasingvertrages das Leasingobjekt zurückgeben und die bis zum Zeitpunkt der effektiven Rückgabe geschuldeten, die Kreditkosten enthaltenden Leasingraten bezahlen (vgl. KKG 15 Abs. 4 Satz 1)
  • Gewisse Privilegierung der Leasinggeber durch den Gesetzgeber
    • Der Leasingnehmer hat einen Wertverlust, v.a. bei Autos und am Anfang, was er aber meistens durch die Kaution oder eine erste hohe Leasingrate abdecken kann

Vorzeitige Leasingvertrags-Rückzahlung

  • Kündigung
    • Kündigungsrecht bei (Konsumgüter-)Leasingverträgen (vgl. KKG 17 Abs. 3 Satz 1)
  • Vorzeitige Rückzahlung
    • Vorzeitige Leasingvertrag-Rückzahlung, unter Entrichtung einer sog. Vorfälligkeitsentschädigung und ohne Anspruch auf Erlass von Zinsen sowie ohne Ermässigung der Kosten, auf Basis der Bestandteil des Leasingvertrags bildenden, nach „anerkannten Grundsätzen“ erstellten Tabelle (vgl. KKG 17 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. KKG 11 Abs. 2 lit. g)

Verzug des Leasingnehmers mit der Bezahlung seiner Leasingraten

  • Verzugs-Voraussetzungen
    • Mahnung
    • Nachfristansetzung
    • unter Beachtung der mietrechtlichen Frist von OR 257d Abs. 1
  • Rechtsfolgen des Verzugs
    • Anwendbarkeit der allgemeine Bestimmungen des OR (OR 103 ff.)
      • zB Beendigung des Vertrages infolge Zahlungsrückstand nach OR 107 Abs. 2
        • Kündigung des Leasingvertrags, unter Beachtung der nachgenannten Relevanzschwelle
    • Zahlungsrückstand-Relevanzschwelle
      • mehr als 3 monatlich geschuldete Leasingraten (vgl. KKG 18 Abs. 2)
  • Verzugszins
  • Verzugszins darf den in der Vertragsurkunde (KKG 9 Abs. 2 lit. b i.V.m. KKG 10 + 11 Abs. 2 lit. e) vereinbarten Zinssatz nicht übersteigen (vgl. KKG 18 Abs. 3)

Weitere Informationen

Tipps / Warnhinweise zum Fahrzeugleasing

  • Vergleichen Sie Leasingraten
  • Budgetieren Sie die Kosten
    • Sind Sie sich bewusst, dass neben der Leasingrate weitere Kosten anfallen:
      • Versicherungsprämien (Vollkaskoversicherung obligatorisch)
      • Servicekosten
      • Kosten für Mehrkilometer
      • Parkplatz
      • Benzin
      • Leasingraten sind für Konsumenten (Privatpersonen) steuerlich nicht abzugsfähig
  • Risiken
    • Leasing ist meistens teuer als kaufen
    • Leasing kann zur Überschuldung führen
  • Ablauf Leasingvertrag
    • Setzen Sie sich 3 Monate vor Ablauf des Leasingvertrages mit der Leasinggesellschaft in Verbindung
    • Bereiten Sie die Rückgabe des Autos vor:
      • Der Leasingnehmer haftet für Schäden am Fahrzeug, fehlendes Material oder Mehrkilometer
    • Zustandsprotokoll:
      • Lesen sie das vom Leasinggeber verfasste Zustandsprotokoll im Hinblick auf die Rückgabe und Überprüfung ihres geleasten Fahrzeuges gut durch
      • Holen Sie sich im Zweifelsfall eine Zweitmeinung ein
      • Technischen Zentrum in Ihrer Nähe | tcs.ch
    • Bei Occasionsfahrzeugen sollten Sie bereits bei Leasingbeginn ein Zustandsprotokoll verlangen und dieses mit dem Zustand des Fahrzeuges abgleichen

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