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Definition
- Leasing, bei welchem das Leasing-Unternehmen vom Leasingnehmer dessen angestammte Sache oder eine Sache, die dieser zuvor von einem Dritten zu Eigentum erworben hat, käuflich erwirbt und diesem im Rahmen des Leasingvertrags auf eine bestimmte Dauer entgeltlich zur Nutzung überlässt
Zulässigkeit
- Praxis-Anerkennung
- Das Finanzierungs-Leasing ist als Kreditsicherungsmittel grundsätzlich anerkannt
- Rechtsunsicherheit
- Gleichwohl herrscht eine gewisse Rechtsunsicherheit, nämlich zur Frage, ob Leasing den Numerus clausus der beschränkten dinglichen Rechte umgehe
- Auch ist der Leasingvertrag in seiner rechtlicher Konstruktion oft nicht unterscheidbar
- Mietvertrag (Mobiliarmiete, wobei durch die umfassende Vertragsregelung kaum Raum für die subsidiäre Anwendung der gesetzlichen Mietbestimmungen besteht)
- Abzahlungskauf unter Eigentumsvorbehalt
- Der Gesetzgeber sollte diese Rechtsunsicherheit klären
- Eigentumsvorbehalt [vgl. ZGB 715]
- Der Hauptteil von Lehre und Rechtsprechung lehnen einen Veräusserungscharakter mit Nutzungsüberlassung des Leasingguts ab; beim Finanzierungsleasing wird ein Gebrauchsüberlassungsvertrag sui generis angenommen
- Vgl. BGE 118 II 151 ff., BGE 119 II 236 ff., SJZ 73 (1977) S. 320 ff.
- A.Mg.
- HAUSHEER HEINZ, Finanzierungs-Leasing beweglicher Investitionsgüter, in: ZBJV 106 (1970) S. 209 ff.: Leasingvertrag = Veräusserungsvertrag sui generis
- GIOVANOLI MARIO, Le contrat de leasing et le droit suisse, in : JdT 129 (1981) S. 55 ff. : Leasingvertrag = Kreditvertrag sui generis
- Umgehung Faustpfandprinzip und Besitzeskonstitut [vgl. ZGB 717]
- Bei gewöhnlichem Finanzierungsleasing ist das Besitzeskonstitut [ZGB 717]nicht anwendbar, weil die Leasingsache von einem Dritten erworben wird.
- Bei „Sale and lease back“ ist das Besitzeskonstitut [ZGB 717] anwendbar, da nicht ein Güteraustausch, sondern eine Forderungssicherstellung beabsichtigt und damit die Regeln des Faustpfandprinzips umgangen werden [vgl. auch BGE 1199 II 236 ff.]
Funktion
- gesicherte Finanzierung einer Investition
- die ohne Leasing wegen des pfandrechtlich verbotenen Besitzeskonstituts nicht getätigt werden könnten oder
- der Sicherungsgegenstand wegen des Pfandbesitzes des Gläubigers vom Schuldner nicht genutzt werden könnte
- durch Dreieckverhältnis (Parteiverhältnis)
- Lieferant / Verkäufer
- Käufer / Leasingnehmer
- Leasingunternehmen / Leasinggeber
- mittels folgenden Schemas (Abläufe)
- Leasinggeber (Leasingunternehmen) kauft auf Anweisung des Leasingnehmers auf eigene Rechnung ein zu finanzierendes Objekt beim Lieferanten (Kaufvertrag)
- Leasinggeber (Leasingunternehmen) stellt dem Leasingnehmer das Objekt gemäss Vertrag (Leasingvertrag) während einer zum Voraus vereinbarten Dauer (bestimmt durch wirtschaftliche Nutzungsdauer, Amortisation und mutmasslichem kalkulatorischem Restwert) zur Nutzung bzw. zum Gebrauch zur Verfügung, wobei letzterer die Risiken übernimmt und für Nutzung bzw. Gebrauch monatliche Raten bezahlt, die dem Ersteren die Refinanzierungskosten (Zinsen und Kosten) deckt und zudem eine Gewinnmarge bieten soll; die Leasingraten und Abwicklung bei Vertragsende differieren je nach Beendigungsvariante:
- Restwert Null (= sog. Vollamortisations-Leasing)
- Objekt steht dem Leasingnehmer zu
- Rest nicht Null (= sog. Teilamortisations-Leasing)
- Objektrückgabe (Rücknahmepflicht des Verkäufers?)
- Kauf durch Leasingnehmer gegen Entschädigung des Rest- oder Zeitwerts, je nach Abrede im Leasingvertrag
- Abschluss eines neuen Leasingvertrags, orientierend am Rest- oder Zeitwert, je nach Abrede im Leasingvertrag
- Vgl. hiezu BGE 118 II 150 ff.
Charakteristik
- Kaufvertrag (Lieferant /. Leasinggeber)
- zwischen Lieferant und Leasinggeberin (Leasing-Unternehmen)
- Lieferung des Objektes direkt an den Leasingnehmer / stellvertretender Eigentumserwerb
- Zahlung des Objektkaufpreises durch Leasing-Unternehmen direkt an Lieferant
- Leasingvertrag (Leasinggeber ./. Leasingnehmer)
- Zwischen Leasinggeberin (Leasing-Unternehmen) und Leasingnehmer (Innominatkontrakt)
- Rechtliche Eigentümerin = Leasingnehmerin
- Objektnutzer = Leasingnehmer
- Lieferant ./. Leasingnehmer?
- Zwischen Lieferant und Leasingnehmer (Endnutzer) entstehen grundsätzlich keine Vertragsbeziehungen
- Ausnahme: Verhandlungen über das zu finanzierende Objekt können zu einer Haftung aus culpa in contrahendo, wegen schuldhafter Verletzung von vorvertraglichen Pflichten, führen
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