Pflicht des Leasinggebers zur Gewährleistung analog des Vermieters
Finanzierungsleasing: Beschränkung der Rechtsgewährleistungsansprüche auf die Ansprüche des Leasinggebers gegenüber dem Verkäufer / Hersteller
Sachgewährleistung
Prüfungspflicht für das vom Verkäufer / Hersteller gelieferte Leasingobjekt wird in der Praxis dem Leasingnehmer überbunden
Annahmeverweigerung und Anzeigepflicht bei mangelhaftem Leasingobjekt
Überwachung der Leasingsache (auch wegen der Nähe zum Objekt) durch den Leasingnehmer
Haftungsfall
Fehlende Haftungsfall-Nähe des Leasinggebers bei Sachmängeln des Leasing-Objekts > Freizeichnung + Themenzuweisung an Leasingnehmer (siehe nachfolgend)
Rechtsverfolgung durch Leasingnehmer / Methoden in der Praxis
Abtretung der Gewährleistungsansprüche an den Leasingnehmer
Prozessführungsermächtigung (Stellvertretung und / oder Prozessvollmacht)
Begünstigungsklausel zG Leasingnehmer im Kaufvertrag bzw. Werkvertrag zwischen Verkäufer / Hersteller und Leasinggeber
Schadenersatzansprüche vs. Lieferant / Hersteller
Abtretung der Schadenersatzansprüche des Leasinggebers vs. Verkäufer / Hersteller an den Leasingnehmer notwendig, sofern und soweit im Erwerbsgeschäft keine Begünstigungsklausel zG des Leasingnehmers besteht (= echter Vertrag zugunsten eines Dritten [Leasingnehmer; OR 112 Abs. 2]
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.