Höherer leitender Angestellter und Arbeitszeit, Überstunden und Überzeit
Einige Prinzipien und Grundsätze auf die Schnelle:
- Allgemein
- Ueberstunden = Ueberschreitung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit
- Ueberzeit = Ueberschreitung der arbeitsgesetzlichen Höchstarbeitszeit
- Höhere leitende Angestellte (hlA)
- Sie sind nicht dem Arbeitsgesetz unterstellt (vgl. ArG 3 lit. d und ArG 3a lit. b)
- Arbeit von hlA’s ist keine übliche Arbeitszeit (vgl. auch JAR 1990 S. 127)
- Mehrarbeit von hlA’s bildet keine Ueberstundenarbeit im Rechtssinne
- HlA-Qualifikation
- Ausübung einer höheren leitenden Tätigkeit
- Führende bzw. verantwortliche Stellung
- Weitreichende Entscheidungsbefugnisse bzw. nachhaltiger Einfluss auf
- Betriebsstruktur
- Geschäftsgang
- Betriebs- oder Betriebsteil-Entwicklung
- Ausschluss einer festen Arbeitszeit erfordern, dass
- die ganze Arbeitskraft entsprechend des Gehalts eingesetzt wird
- ein höheres Gehalt bezahlt wird und/oder Vergünstigungen eingeräumt werden
- ausdrücklich keine Arbeitszeit festgelegt wird.
- Wegbedingung Ueberstunden- und Ueberzeitentschädigung
- Schriftliche Wegbedingung des Lohn-Zuschlages (OR 321c Abs. 3)
- Schriftliche Wegbedingung der Ueberstunden- und Ueberzeitentschädigung
- Ueberstundenentschädigung
- HlA haben einen Ueberstundenabgeltungsanspruch nur unter folgenden Voraussetzungen:
- Vereinbarung einer festen Arbeitszeit
- Vereinbarung der Bezahlung von Ueberstunden
- Zusätzliche Aufgaben, die nicht zum Aufgabenbereich des hlA zählen
- Ueberstundenleistung der ganzen Belegschaft während längerer Dauer.
- HlA haben einen Ueberstundenabgeltungsanspruch nur unter folgenden Voraussetzungen:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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