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Leitende Angestellte

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Rechtsgebiet:
Leitende Angestellte
Stichworte:
Leitende Angestellte
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Höherer leitender Angestellter und Arbeitszeit, Überstunden und Überzeit

Einige Prinzipien und Grundsätze auf die Schnelle:

  • Allgemein
    • Ueberstunden = Ueberschreitung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit
    • Ueberzeit = Ueberschreitung der arbeitsgesetzlichen Höchstarbeitszeit
  • Höhere leitende Angestellte (hlA)
    • Sie sind nicht dem Arbeitsgesetz unterstellt (vgl. ArG 3 lit. d und ArG 3a lit. b)
    • Arbeit von hlA’s ist keine übliche Arbeitszeit (vgl. auch JAR 1990 S. 127)
    • Mehrarbeit von hlA’s bildet keine Ueberstundenarbeit im Rechtssinne
    • HlA-Qualifikation
      • Ausübung einer höheren leitenden Tätigkeit
      • Führende bzw. verantwortliche Stellung
      • Weitreichende Entscheidungsbefugnisse bzw. nachhaltiger Einfluss auf
        • Betriebsstruktur
        • Geschäftsgang
        • Betriebs- oder Betriebsteil-Entwicklung
    • Ausschluss einer festen Arbeitszeit erfordern, dass
      • die ganze Arbeitskraft entsprechend des Gehalts eingesetzt wird
      • ein höheres Gehalt bezahlt wird und/oder Vergünstigungen eingeräumt werden
      • ausdrücklich keine Arbeitszeit festgelegt wird.
    • Wegbedingung Ueberstunden- und Ueberzeitentschädigung
      • Schriftliche Wegbedingung des Lohn-Zuschlages (OR 321c Abs. 3)
      • Schriftliche Wegbedingung der Ueberstunden- und Ueberzeitentschädigung
    • Ueberstundenentschädigung
      • HlA haben einen Ueberstundenabgeltungsanspruch nur unter folgenden Voraussetzungen:
        • Vereinbarung einer festen Arbeitszeit
        • Vereinbarung der Bezahlung von Ueberstunden
        • Zusätzliche Aufgaben, die nicht zum Aufgabenbereich des hlA zählen
        • Ueberstundenleistung der ganzen Belegschaft während längerer Dauer.

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