Die Markenanmeldung (Markenhinterlegung) erfolgt
- beim Institut für geistiges Eigentum (IGE)
- mittels
- Antrag auf Eintragung der Marke (MSchG 28 Abs. 2 lit. a)
- Wiedergabe der Marke (MSchG 28 Abs. 2 lit. b)
- Nennung der Marke
- graphische Darstellbarkeit
- Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen (MSchG 28 Abs. 2 lit. c)
- Warengattung gemäss Nizza-Klassifikation
- Eventualiter
- Einreichung von Prioritätserklärung und Prioritätsbeleg (MSchG 9).
Antragsformular
Im Antragsformular sind auszufüllen:
- Markeninhaber
- Vertreter
- Referenznummer
- Markenname
- Verzeichnis der Waren und/oder Dienstleistungen
- Nummern
- Markenkategorie
- Individualmarke
- Garantiemarke
- Kollektivmarke
- Prioritätsanspruch
- Land
- Datum der Ersthinterlegung
- Farbanspruch
- Bemerkung
- Verzeichnis der Waren und/oder Dienstleistungen
- Beilagen
- 5 schwarzweisse Abbildungen
- 3 farbige Abbildungen
- ev. Prioritätsbelege
- Datum und Unterschrift
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.