Ein weiterer Aspekt im Zusammenhang mit dem Markenrecht ist der Markenkauf. Die wichtigsten Informationen haben wir für Sie hier festgehalten.
Grundlagen
- Kein Immaterialgütervertragsrecht in der Schweiz
- Betreffend Markenrecht
- Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG; SR 232.11)
- Markenschutzverordnung (MSchV; SR 232.111)
- Betreffend Markenkauf
- Analoge Anwendung von OR AT
- Teilw. analoge Anwendung von OR 187 ff.
- Betreffend Verfügungsgeschäft
- H.L. sieht in der Übertragung eine Zession (OR 164)
- vgl. Zession
- Andere gehen von einer Verfügung sui generis aus
- H.L. sieht in der Übertragung eine Zession (OR 164)
Erscheinungsformen
- Gegenstand des Markenkaufs
- Grundsätzlich können alle Marken Gegenstand eines Markenkaufs sein
- Schweizer Marken
- Ausländische Marken
- Regionale Marken
- zB Gemeinschaftsmarken innerhalb der EU
- internationale Registrierungen
- laufende Eintragungsgesuche
- Grundsätzlich können alle Marken Gegenstand eines Markenkaufs sein
- Anwendungsfälle
- Wortmarken
- LEGO
- NIKE
- Slogans
- „Haribo macht Kinder froh, und Erwachsene ebenso“
- Buchstaben– und Zahlenkombinationen
- ABB (Asea Brown Boveri)
- 501 (Levis)
- Bildmarken
- Angebissener Apfel (Apple)
- Dreidimensionale Marke- und Formmarken
- Mercedes-Stern
- Akustische Marken
- Swisscom Tonfolge
- Wortmarken
Abgrenzung
- Eine Nachführung des Markenübergangs kann auch aufgrund nachgenannter Universalsukzessions-Tatbestände erfolgen:
- Erbfolge
- Fusion
- Zwangsvollstreckung
- Gerichtsurteil
Zustandekommen
- Marke ist frei übertragbar
- Muss nicht zusammen mit einem Geschäft oder Geschäftsbetrieb übertragen werden
- Umfang
- Marke kann ganz oder teilweise übertragen werden
- Die unter einer Marke verzeichneten Waren oder Dienstleistung könne somit aufgeteilt werden
- Form
- Der Markenkaufvertrag bedarf für die gültige Übertragung der schriftlichen Form (MSchG 17 Abs. 1)
- Registereintrag
- Sie ist gegenüber gutgläubigen Dritten erst wirksam, wenn sie im Register eingetragen ist (MSchG 17 Abs. 2)
- Übertragung darf aber nicht zur Irreführung des Publikums führen
- Wenn durch Wechsel des Inhabers Herkunft, Qualität usw. des Produkts nicht mehr gesichert wäre
- Antrag
- Der Antrag auf Eintragung der Übertragung ist vom bisherigen Markeninhaber oder vom Erwerber zu stellen und umfasst gemäss MSchV 28 folgendes:
- Eine ausdrückliche Erklärung des bisherigen Inhabers oder eine andere genügende Urkunde, nach der die Marke auf den Erwerber übergegangen ist
- Den Namen und Vornamen oder die Firma, die Adresse des Erwerbers und gegebenenfalls sein Zustellungsdomizil in der Schweiz
- Bei teilweiser Übertragung die Angabe der Waren und Dienstleistungen, für welche die Marke übertragen worden ist
Zweck
- Käufer
- Kauf einer Marke ermöglicht dem Käufer von der bereits bestehenden Bekanntheit der gekauften Marke zu profitieren und damit Absatz der eigenen Waren und Dienstleistungen unter der neuen Marke zu fördern
- Verkäufer
- Hauptzweck des Verkäufers liegt darin, einen möglichst hohen Kaufpreis für seine Marke zu erzielen
Marken-Due Diligence
- Zur Verifizierung von Bestand und Werthaltigkeit empfiehlt sich im Übertragungsfalle eine Due Diligence
Rechte / Pflichten
- Käufer
- Bezahlung des vereinbarten Kaufpreises
- Je nach vertraglicher Vereinbarung, Bezahlung der Kosten im Zusammenhang mit der Registrierung des Markenerwerbs
- Weitere Mitwirkungspflichten
- Verkäufer
- Übertragung der Inhaberschaft an der Marke
- Antrag auf Eintragung der Übertragung mit den notwendigen Unterlagen stellen oder Unterstützung des Käufers mit allen Unterlagen, wenn dieser den Antrag einreicht
- Offenlegung aller Informationen zum Markenrecht
- zB Registerstand
- zB mögliche Verfahren
- zB Benutzung und Verkehrsgeltung
- Auskunft über bestehende Lizenzen
- Weitere Mitwirkungspflichten
Gewährleistung
- Mögliche Sach- oder Rechtsmängel
- Schutzrechte werden unvollständig übertragen
- Nichtigkeit der Marke
- Drittansprüche
- Wirkung
- Positive Vertragsverletzung
- Schadenersatz nach OR 97
- Bei Rechtsmangel
- Schadenersatz nach OR 192
- Bei Sachmangel
- OR 197 ff. (Wahlrecht des Käufers: Nachbesserung / Minderung / Wandelung)
- Positive Vertragsverletzung
- Aufhebung
- Die Aufhebung der Gewährleistung greift nicht für zugesicherte Eigenschaften
- Die Aufhebung der Gewährleistung ist ungültig für Mängel, die der Verkäufer dem Käufer absichtlich verschwiegen hat
- OR 192 Abs. 3 bzw. OR 199
- Hinweis
- Beim Markenkauf lohnt es sich, die Gewährleistung vertraglich zu regeln
- zB Gewährleistung, dass Verkäufer keine Kenntnisse hat über Anspräche Dritter, Gerichtsverfahren bezüglich Nichtigkeit / Löschung oder anderweitige Übertragung usw.
International
- Zuständigkeit
- Allgemeine Zuständigkeit
- Sitz des Beklagten (LugÜ 2)
- Besondere Zuständigkeit
- Erfolgsort (LugÜ 5)
- Ausschliessliche Zuständigkeit
- Bei Klagen betreffend Eintragung oder Gültigkeit von Marken (LugÜ 22 Abs. 4)
- Allgemeine Zuständigkeit
- Anwendbares Recht
- Verträge über Immaterialgüterrechte unterstehen dem Recht des Staates, in dem derjenige, der das Immaterialgüterrecht überträgt oder die Benutzung an ihm einräumt, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat
- IPRG 122 Abs. 1
- Eine Rechtswahl ist jedoch zulässig
- IPRG 122 Abs. 2
- Verträge über Immaterialgüterrechte unterstehen dem Recht des Staates, in dem derjenige, der das Immaterialgüterrecht überträgt oder die Benutzung an ihm einräumt, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat