Marken von einer gewissen Bedeutung sind bei der Rechnungslegung progressiv in der Bilanz zu erfassen und nach dem Vorsichtsprinzip zu bewerten.
Zu berücksichtigen ist, ob das bei der Markenregistrierung gewählte Waren- und Dienstleistungsverzeichnis (noch) alle effektiven Angebote abdeckt, resp. neue nicht geschützte Unternehmensangebote dazugekommen sind.
Für KMU‘s, die keine eigene Markenabteilung führen, bietet der Bewertungsanlass die Gelegenheit zu einem Check-up.
Die Bewertungsgrundsätze sind im Bilanz-Anhang zu erläutern (OR 959c Abs. 1, Ziff. 1. ), zum Beispiel:
- Ablauf der Markenhinterlegung (auch wenn Markenregistrierungen immer wieder erneuert werden können)
- Abschreibungsmethode
- Vorbehalte
- usw.
Die Aufnahme und Bewertung von Marken hängt stark von den konkreten Verhältnissen ab und ist daher im Einzelfall beurteilen, ggf. im Zusammenarbeit mit dem Buchführungsberater und der Revisionsstelle.
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Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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