Hinsichtlich der Steuern ist folgendes festzuhalten:
Einkommens- und Vermögenssteuern bzw. Kapital- und Ertragssteuern
- Nach Steuersubjekt
- Einzelfirmen, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sind, weil ihnen keine Rechtspersönlichkeit zukommt, nicht als Unternehmen steuerpflichtig
- Einzelunternehmer und Personengesellschafter versteuern ihr Privat- und Geschäftseinkommen sowie Privat- und Geschäftsvermögen als Ganzes, auf den Namen ihrer Person
- Weiterführende Informationen finden Sie unter:
- Einzelfirmen, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sind, weil ihnen keine Rechtspersönlichkeit zukommt, nicht als Unternehmen steuerpflichtig
- Bei der Aktiengesellschaft (AG) und der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) erfolgt eine klare Trennung zwischen Privatem und Geschäft:
- AG und GmbH sind (alleine) als Unternehmen zu besteuern
- Aktionär und Gesellschafter unterstehen der Steuerpflicht als Privatpersonen (für ihr Einkommen und ihr Vermögen)
- Weiterführende Informationen finden Sie unter:
- Unternehmen (AG oder GmbH)
- Gesellschafter (Aktionär oder GmbH-Gesellschafter)
- Nach Steuerobjekt (Marke)
- Eigengebrauch
- Beim Eigengebrauch der Marke gehen die mittelbaren Erlöse im Einkommen (Einzelfirmist bzw. Personengesellschafter) bzw. im Ertrag des Steuersubjekts (AG/GmbH) auf, handelt es sich doch angesichts der Gebrauchspflicht stets um eine gewerbliche Tätigkeit
- Lizenzüberlassung
- Bei der sog. „Stellvertreter-Nutzung“, hält der Markeninhaber bloss das „nackte Recht“ an der Marke (Vermögen), welches je nach Hintergrund (gewerblich / privat) entsprechend zu deklarieren ist
- Eigengebrauch
MWST
- Als Verbrauchs- und Konsumsteuer dürfte die Mehrwertsteuer (MWST) – subjektive MWST-Pflicht und Einzelfallprüfung vorbehalten – geschuldet sein, wenn der Markeninhaber das „Markenrecht“ verkauft oder gewerbsmässig Lizenzerträge aus seiner Marke vereinnahmt.
- Weiterführende Informationen unter:
- Mehrwertsteuern | tva.ch
- Weiterführende Informationen unter:
Internationales Steuerrecht
- Internationale Unternehmen müssen
- sich über ihre immateriellen Vermögenswerte (IPR) ohnehin steuerliche Klarheit verschaffen
- ihre IPR’s dokumentieren
- ihre IPR’s aktualisieren
- ihre IPR’s steuerlich optimal nutzen, zB durch
- lückenhafte DBA’s
- Rückforderung von Quellensteuern
- Transfer Pricing
- Lizenzierung.
Weiterführende Informationen
- Besteuerung Privatpersonen
- Besteuerung Selbstaendigerwerbender | besteuerung-selbstaendigerwerbender.ch
- Unternehmenssteuern
- MWST / TVA | tva.ch
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
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