Hinsichtlich der Steuern ist folgendes festzuhalten:
Einkommens- und Vermögenssteuern bzw. Kapital- und Ertragssteuern
- Nach Steuersubjekt
- Einzelfirmen, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sind, weil ihnen keine Rechtspersönlichkeit zukommt, nicht als Unternehmen steuerpflichtig
- Einzelunternehmer und Personengesellschafter versteuern ihr Privat- und Geschäftseinkommen sowie Privat- und Geschäftsvermögen als Ganzes, auf den Namen ihrer Person
- Weiterführende Informationen finden Sie unter:
- Einzelfirmen, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sind, weil ihnen keine Rechtspersönlichkeit zukommt, nicht als Unternehmen steuerpflichtig
- Bei der Aktiengesellschaft (AG) und der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) erfolgt eine klare Trennung zwischen Privatem und Geschäft:
- AG und GmbH sind (alleine) als Unternehmen zu besteuern
- Aktionär und Gesellschafter unterstehen der Steuerpflicht als Privatpersonen (für ihr Einkommen und ihr Vermögen)
- Weiterführende Informationen finden Sie unter:
- Unternehmen (AG oder GmbH)
- Gesellschafter (Aktionär oder GmbH-Gesellschafter)
- Nach Steuerobjekt (Marke)
- Eigengebrauch
- Beim Eigengebrauch der Marke gehen die mittelbaren Erlöse im Einkommen (Einzelfirmist bzw. Personengesellschafter) bzw. im Ertrag des Steuersubjekts (AG/GmbH) auf, handelt es sich doch angesichts der Gebrauchspflicht stets um eine gewerbliche Tätigkeit
- Lizenzüberlassung
- Bei der sog. „Stellvertreter-Nutzung“, hält der Markeninhaber bloss das „nackte Recht“ an der Marke (Vermögen), welches je nach Hintergrund (gewerblich / privat) entsprechend zu deklarieren ist
- Eigengebrauch
MWST
- Als Verbrauchs- und Konsumsteuer dürfte die Mehrwertsteuer (MWST) – subjektive MWST-Pflicht und Einzelfallprüfung vorbehalten – geschuldet sein, wenn der Markeninhaber das „Markenrecht“ verkauft oder gewerbsmässig Lizenzerträge aus seiner Marke vereinnahmt.
- Weiterführende Informationen unter:
- Mehrwertsteuern | tva.ch
- Weiterführende Informationen unter:
Internationales Steuerrecht
- Internationale Unternehmen müssen
- sich über ihre immateriellen Vermögenswerte (IPR) ohnehin steuerliche Klarheit verschaffen
- ihre IPR’s dokumentieren
- ihre IPR’s aktualisieren
- ihre IPR’s steuerlich optimal nutzen, zB durch
- lückenhafte DBA’s
- Rückforderung von Quellensteuern
- Transfer Pricing
- Lizenzierung.
Weiterführende Informationen
- Besteuerung Privatpersonen
- Besteuerung Selbstaendigerwerbender | besteuerung-selbstaendigerwerbender.ch
- Unternehmenssteuern
- MWST / TVA | tva.ch