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Markenrecht

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Steuern

Rechtsgebiet:
Markenrecht
Stichworte:
Marke, Markenrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Hinsichtlich der Steuern ist folgendes festzuhalten:

Einkommens- und Vermögenssteuern bzw. Kapital- und Ertragssteuern

  • Nach Steuersubjekt
    • Einzelfirmen, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sind, weil ihnen keine Rechtspersönlichkeit zukommt, nicht als Unternehmen steuerpflichtig
  • Bei der Aktiengesellschaft (AG) und der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) erfolgt eine klare Trennung zwischen Privatem und Geschäft:
    • AG und GmbH sind (alleine) als Unternehmen zu besteuern
    • Aktionär und Gesellschafter unterstehen der Steuerpflicht als Privatpersonen (für ihr Einkommen und ihr Vermögen)
    • Weiterführende Informationen finden Sie unter:
  • Nach Steuerobjekt (Marke)
    • Eigengebrauch
      • Beim Eigengebrauch der Marke gehen die mittelbaren Erlöse im Einkommen (Einzelfirmist bzw. Personengesellschafter) bzw. im Ertrag des Steuersubjekts (AG/GmbH) auf, handelt es sich doch angesichts der Gebrauchspflicht stets um eine gewerbliche Tätigkeit
    • Lizenzüberlassung
      • Bei der sog. „Stellvertreter-Nutzung“, hält der Markeninhaber bloss das „nackte Recht“ an der Marke (Vermögen), welches je nach Hintergrund (gewerblich / privat) entsprechend zu deklarieren ist

MWST

  • Als Verbrauchs- und Konsumsteuer dürfte die Mehrwertsteuer (MWST) – subjektive MWST-Pflicht und Einzelfallprüfung vorbehalten – geschuldet sein, wenn der Markeninhaber das „Markenrecht“ verkauft oder gewerbsmässig Lizenzerträge aus seiner Marke vereinnahmt.

Internationales Steuerrecht

  • Internationale Unternehmen müssen
    • sich über ihre immateriellen Vermögenswerte (IPR) ohnehin steuerliche Klarheit verschaffen
    • ihre IPR’s dokumentieren
    • ihre IPR’s aktualisieren
    • ihre IPR’s steuerlich optimal nutzen, zB durch
      • lückenhafte DBA’s
      • Rückforderung von Quellensteuern
      • Transfer Pricing
      • Lizenzierung.

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