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Allgemeines
- Wenn beim Bezug von Lieferungen, Leistungen oder bei der Einfuhr von Gegenständen die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nicht gegeben sind, kann die Vorsteuer nicht geltend gemacht werden
Nachträglicher Vorsteuerabzug
- Treten diese Voraussetzungen zu einem späteren Zeitpunkt ein, kann der Vorsteuerabzug nachträglich vorgenommen werden (vgl. MWSTG 32)
Voraussetzungen
- Diese sog. “Einlageentsteuerung” ist nur möglich, wenn die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
- Die Aufwendungen (Gegenstände resp. Dienstleistungen) müssen unter dem Regime der MWST angefallen sein
- Eine Entsteuerung der Aufwendungen unter dem Regime der Warenumsatzsteuer (WuSt) ist nicht möglich
- Vorhandensein von Belegen, welche die Bedingungen der Rechnungs-stellung erfüllen
- Die zu entsteuernden Gegenstände und Dienstleistungen müssen für einen künftigen steuerbaren Zweck bestimmt sein
- Die Gegenstände resp. Dienstleistungen weisen im Zeitpunkt der Einlageentsteuerung noch einen Restwert auf, wobei der Wertverzehr entsprechend berücksichtigt werden muss
Einlagenentsteuerungs-Funktion
- Die Einlageentsteuerung bildet das Gegenstück zum Eigenverbrauch:
- Bei der Einlageentsteuerung treten die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erst nachträglich ein, weshalb die Vorsteuer nachträglich geltend gemacht werden kann
- Beim Eigenverbrauch fallen die Voraussetzungen nachträglich weg, weshalb der Vorsteuerabzug korrigiert werden muss
Einlagensteuerungs-Berechnung
- Die Berechnung der Einlageentsteuerung erfolgt analog der Eigenverbrauchsbesteuerung:
- Neue Gegenstände
- Bei neuen Gegenständen kann die nachträglich geltend zu machende Vorsteuer vom Einkaufspreis der Gegenstände oder ihrer Bestandteile berechnet werden
- Gebrauchte Gegenstände
- Bei gebrauchten beweglichen Gegenständen kann die Vorsteuer auf dem Zeitwert geltend gemacht werden
- Zeitwertermittlung
- Wertermittlung bei beweglichen Sachen
- Zur Ermittlung des Zeitwerts wird der Anschaffungswert für jedes abgelaufene Jahr linear um 1/5 abgeschrieben
- Wertermittlung bei unbeweglichen Sachen
- Bei Gebäuden ist für die Ermittlung des Zeitwerts der Anschaffungswert für jedes abgelaufene Jahr linear um 1/20 abzuschreiben
- MWSTG 32 Abs. 2)
- Temporäre Nutzung
- Wird der Gegenstand nur vorübergehend für eine zum Vorsteuerabzug berechtigende unternehmerische Tätigkeit verwendet, kann der Vorsteuerabzug im Umfang der Steuer geltend gemacht werden, die auf einer Miete entfallen würde, wie sie einer Drittperson in Rechnung gestellt würde
Vorsteuerabzugs-Kürzung
- Zahlungen, die als Nicht-Entgelte gemäss MWSTG 18 Abs. 2 lit. d-I gelten, berechtigen gemäss MWSTG 33 Abs. 1 zum vollen Vorsteuerabzug, d. h., solche Zahlungen bewirken keine Vorsteuerkürzung
- Nicht-Entgelte gemäss MWSTG 18 Abs. 2 lit. a-c hingegen, d. h. Subventionen, Zahlungen, die Kur-und Verkehrsvereine ausschliesslich aus öffentlich-rechtlichen Tourismusabgaben erhalten, und Beiträge aus kantonalen Wasser-, Abwasser-oder Abfallfonds an Entsorgungsanstalten oder Wasserwerke (vgl. MWSTG 33 Abs. 2 i.V.m. MWSTG 8 Abs. 2 lit. a-c), führen zu einer verhältnismässigen Vorsteuerabzugs-Kürzung
- Die Vorsteuer ist dabei z.B. entsprechend dem Verhältnis der Zahlungen zum Umsatz zu kürzen.
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