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Mehrwertsteuern

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Eigenverbrauch

Rechtsgebiet:
Mehrwertsteuern
Stichworte:
Mehrwertsteuern, MWST
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Allgemeines

Grundsatz

  • MWST-Pflichtige haben die Möglichkeit, für bezogene Leistungen den Vorsteuerabzug geltend zu machen

Vorsteuerkorrektur

  • Werden solche Gegenstände bzw. Dienstleistungen nun nachträglich für Zwecke verwendet, die nicht zu einem Vorsteuerabzug berechtigen, muss eine entsprechende Vorsteuerkorrektur vorgenommen werden
  • Anwendungsbeispiel
    • Der Molkerei-Unternehmer verwendet seine Milch-Produkte für seinen privaten Bedarf bzw. jenen seiner Familie

Ziel der Vorsteuerkorrektur

  • Die Vorsteuerkorrektur soll verhindern, dass mehrwertsteuerpflichtige Personen, die Gegenstände oder Dienstleistungen von Dritten für einen nicht der MWST unterliegenden Zweck verwenden, gegenüber nicht mehrwertsteuerpflichtigen Personen steuerlich bessergestellt werden

Vorsteuerkorrektur wegen Eigenverbrauchs

  • Voraussetzungen einer Eigenverbrauchs-Vorsteuerkorrektur
    • Eine Vorsteuerkorrektur wegen Eigenverbrauchs gemäss MWST 31muss vorgenommen werden, sobald folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
      • Die mehrwertsteuerpflichtige Person hat seinerzeit den Vorsteuerabzug vorgenommen oder Gegenstände bzw. Dienstleistungen im Meldeverfahren nach MWSTG 38 bezogen
      • Die zu besteuernden Gegenstände oder Dienstleistungen werden künftig (dauernd oder vorübergehend) für einen Zweck ohne Anrecht auf Vorsteuerabzug bzw. für eine nicht steuerbare unternehmerische Tätigkeit i. S. v. MWSTG 31 Abs. 2 lit. a-d verwendet
  • Eigenverbrauchsfälle
    • Gemäss MWSTG 31 werden folgende Fälle des Eigenverbrauchs unterschieden:
      • Verwendung von Gegenständen resp. Dienstleistungen ausserhalb der unternehmerischen Tätigkeit
      • Verwendung von Gegenständen resp. Dienstleistungen für eine unternehmerische Tätigkeit ohne Anrecht auf Vorsteuerabzug
      • Verwendung von Gegenständen resp. Dienstleistungen als Geschenke
      • Vorhandene Gegenstände resp. Dienstleistungen bei Wegfall der Steuerpflicht
  • Dienstleistung-Vorsteuerkorrektur-Fälle
    • Grundsatz
      • Dienstleistungen gelten in der Regel beim Bezug als verbraucht, sodass im Falle eines Eigenverbrauchs im Normalfall keine Vorsteuer-Korrektur vorzunehmen ist
    • Ausnahmen
      • Ausnahmsweise können auch Dienstleistungen eine mehrjährige Nutzungsdauer aufweisen
        • Eine Vorsteuerkorrektur ist vorzunehmen, wenn die Dienstleistung im Zeitpunkt des Eigenverbrauchs noch einen Zeitwert (Restwert) aufweist
        • Für die Zeitwert-Bestimmung ist die buchhalterische Behandlung bzw. die Aktivierung der entsprechenden Dienstleistungsposition nicht massgebend
    • Anwendungsbeispiele von Dienstleistungen, die beim Bezug in der Regel als verbraucht gelten:
      • Beratungsleistungen (Steuerberater, Unternehmensberater, Rechtsanwalt)
      • Buchführungsleistungen
      • Werbeleistungen
    • Anwendungsbeispiele von Dienstleistungen mit mehrjähriger Gebrauchsdauer
      • Lizenzrechte
      • Patentrechte
      • Der bei einer Unternehmensübernahme eines bezahlter Goodwill

Verwendung von Gegenständen bzw. Dienstleistungen ausserhalb der Unternehmenstätigkeit

Grundsatz

  • Beim Eigenverbrauch «Verwendung von Gegenständen bzw. Dienstleistungen ausserhalb der unternehmerischen Tätigkeit» werden Gegenstände für unternehmensfremde Zwecke, insbesondere für den privaten Bedarf, verwendet (vgl. MWSTG 31 Abs. 2 lit. a)
    • Anwendungsbeispiele
      • Verwendung eines Geschäftswagens für den privaten Gebrauch
      • Entnahme von Esswaren für die Zubereitung von Mahlzeiten des Unternehmers und seiner Familie

Unterschiede bei den Rechtsformen

  • Einzelunternehmer
    • Aufgrund des Wortlauts von MWSTG 31 Abs. 2 lit. a bezieht sich die Entnahme von Gegenständen zum privaten Bedarf, der Eigenverbrauch darstellt, durch den MWST-Pflichtigen als Einzelunternehmer
  • Personenunternehmen und Kapitalgesellschaften
    • Bei solchen Unternehmen liegt in solchen Entnahmefällen nicht ein Eigenverbrauch, sondern eine sog. “entgeltliche Leistung” vor

Verwendung von Gegenständen bzw. Dienstleistungen für eine unternehmerische Tätigkeit ohne Anrecht auf Vorsteuerabzug

Steuersystematischer Eigenverbrauch

  • Laut MWSTG 31 Abs. 2 lit. b liegt ebenso ein Eigenverbrauch vor, wenn Gegenstände, für die ganz oder teilweise der Vorsteuerabzug vorgenommen wurde, für eine von der Steuer ausgenommene Tätigkeit nach MWSTG 21 verwendet werden

Gleichbehandlung

  • MWST-Pflichtige, die einen Gegenstand von Beginn an für eine von der Mehrwertsteuer ausgenommene Tätigkeit verwenden und deshalb keinen Vorsteuerabzug vornehmen können, werden so nicht schlechtergestellt als jene MWST-Pflichtigen, die einen Gegenstand für einen steuerbaren oder steuerbefreiten Umsatz kaufen und den Gegenstand erst später in den ausgenommenen Bereich überführen

Verwendung von Gegenständen bzw. Dienstleistungen als Geschenke

Grundsatz

  • Die unentgeltliche Zuwendung an Dritte stellt ebenfalls einen Eigen-verbrauchstatbestand dar (vgl. MWSTG 31 Abs. 2 lit. c)

Ausnahmen

  • Ausgenommen sind:
    • unentgeltliche Zuwendungen
      • bis CHF 500 pro Empfänger und pro Jahr
    • Wertbestimmung
      • Für die Bestimmung des Wertes von CHF 500 ist massgebend:
        • der Einkaufspreis oder
        • der Zeitwert
      • Bei Werbegeschenken sowie bei Warenmustern zur Erzielung steuerbarer oder steuerbefreiter Umsätze wird der unternehmerische Zweck vermutet, d.h., diese führen grundsätzlich nicht zu einer Vorsteuerkorrektur

Anwendungsbeispiel für Eigenverbrauch

  • Sponsorengeschenk

Anwendungsbeispiel, für einen Fall, wo kein Eigenverbrauch vorliegt

  • Schenkung unter Eigenverbrauchslimite

Fringe Benefits an Arbeitnehmer

  • Als unentgeltliche Zuwendungen gelten auch Gratisleistungen an das eigene Personal, ohne dass der Arbeitgeber dazu arbeitsvertraglich verpflichtet ist
  • Bei solchen Gratisleistungen wird gemäss der Praxis der ESTV und in Übereinstimmung mit der Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises der ESTV gewährt:
    • Freigrenze von CHF 500 für Schenkungen pro Empfänger und pro Ereignis
  • auch Fringe Benefits

Entnahme von Gegenständen durch den Einzelunternehmer

  • Die Freigrenze von CHF 500 findet in dessen keine Anwendung bei der Entnahme von Gegenständen durch den Inhaber eines Einzelunternehmens für sich oder seine Familie

Vorhandene Gegenstände resp. Dienstleistungen bei Wegfall der Steuerpflicht

Grundsatz

  • Eine Vorsteuerkorrektur ist auch vorzunehmen auf Gegenständen, die sich bei Wegfall der Steuerpflicht noch im Besitz der MWST-pflichtigen Person befinden (vgl. MWSTG 31 Abs. 2 lit. d)

Künftige Verwendung der Gegenstände

  • Die MWST-pflichtige Person kann die Gegenstände in Zukunft verwenden für:
    • steuerfreie Umsätze im Inland oder
    • private Einsätze

Bemessungsgrundlage beim Eigenverbrauch

Beim Eigenverbrauch wird die Vorsteuer-Korrektur wie folgt berechnet (vgl. MWSTG 31):

  • Endgültige Entnahme von neuen beweglichen und unbeweglichen Gegenständen resp. von Dienstleistungen
    • Allgemein
      • Bei der endgültigen Entnahme von neuen beweglichen und unbeweglichen Gegenständen resp. von Dienstleistungen ist der Vorsteuerabzug im Umfang des Neuwertes des Gegenstandes resp. der Dienstleistung zu korrigieren
    • Neue, gekaufte Gegenstände
      • Bei neu gekauften Gegenständen gilt als Bemessungsgrundlage der Einstandspreis und bei neu gekauften Dienstleistungen der Bezugspreis
    • Neue, selbst hergestellte Gegenstände
      • Bei selbst hergestellten Gegenständen ist die Vorsteuerkorrektur auf dem Einstandspreis der Bestandteile samt Zuschlag von 33 % fur die Benützung der vorsteuerentlasteten Infrastruktur vorzunehmen (vgl. MWSTV 69 Abs. 3)
  • Endgültige Entnahme von in Gebrauch genommenen beweglichen und unbeweglichen Gegenständen resp. Dienstleistungen
    • Allgemein
      • Bei der endgültigen Entnahme von in Gebrauch genommenen beweglichen und unbeweglichen Sachen resp. von Dienstleistungen ist der Vorsteuerabzug im Umfang des Zeitwerts des Gegenstandes resp. der Dienstleistung zu korrigieren
    • Bewegliche Sachen
      • Zur Ermittlung des Zeitwerts wird bei beweglichen Sachen resp. bei Dienstleistungen der Anschaffungswert für jedes abgelaufene Jahr linear um 1/5 abgeschrieben
    • Immobilien
      • Bei Liegenschaften wird der Anschaffungswert für jedes abgelaufene Jahr linear um 1/20 abgeschrieben (vgl. MWSTG 31 Abs. 3)
      • Bei der dauernden Entnahme von Liegenschaften sind:
        • zusätzlich in die Bemessungsgrundlage für die Eigenverbrauchssteuer auch allfällige wertvermehrende Aufwendungen mit einzubeziehen
        • werterhaltende Aufwendungen, Betriebsstoffe und andere Aufwendungen ohne Anlagecharakter bei der Vorsteuerkorrektur nicht zu berücksichtigen
  • Vorübergehende Verwendung von Gegenständen
    • Hypothetische Vorsteuerabzugskorrektur
      • Bei der vorübergehenden Verwendung von Gegenständen für einen Zweck, für welchen kein Vorsteuerabzug zulässig ist,
        • muss der Vorsteuerabzug im Umfang der Steuer zu korrigiert werden, die auf einer einem Dritten in Rechnung gestellten Miete anfallen würde
      • Gegenstand der vorübergehenden Verwendung
        • Eine vorübergehende Verwendung liegt grundsätzlich vor, wenn die steuerpflichtige Person eine Sache für eine nicht steuerbare bzw. von MWST ausgenommene Unternehmenstätigkeit verwendet, nämlich:
          • eine bewegliche Sache während höchstens 6 Monaten und
          • eine unbewegliche Sache während höchstens 12 Monaten

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