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Mehrwertsteuern

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Steuererhebung

Rechtsgebiet:
Mehrwertsteuern
Stichworte:
Mehrwertsteuer, Mehrwertsteuern, MWST
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Zuständigkeit MWST allgemein

Zuständig für die Erhebung und den Einzug der Inland- und der Bezugsteuer ist die

  • Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV)

Zuständigkeit Einfuhrsteuer

Die Steuererhebung auf der Einfuhr von Gegenständen fällt in den Zuständigkeitsbereich der

  • Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV)

Mithaftung für die MWST

Allgemein

Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine solidarische Mithaftung von Personen bestehen, die beim Steuersubjekt involviert waren. Die Einzelheiten ergeben sich aus MWSTG 15

Teilvermögensübernahmen / Asset Deals

In den Fällen von Teilvermögensübernahmen (Asset Deal, Auffanggesellschaft usw.) tritt der Käufer bzw. Rechtsnachfolger in die vermögens- und verfahrensrechtlichen Rechte und Pflichten des Verkäufers bzw. früheren Steuerpflichtigen ein und übernimmt die mit dem übernommenen Teilvermögen in Zusammenhang stehenden MWST-Schulden des Verkäufers bzw. früheren Steuerpflichtigen (vgl. BGer 2C_923/2018; MOSIMANN NICOLAS / SIBOLD MARCO, a.a.O., S. 567 ff.). dies kann zu einer wesentlichen Ausweitung der Steuerlast beim Übernehmer führen. Jedenfalls sind im Falle von Teilvermögensübernahmen zu empfehlen:

  • Vertragliche Regelungen im Übernahmevertrag
  • eine Tax Due Diligence
  • ein Steuerruling
  • eine Sicherstellung der mutmasslich noch zur Zahlung offenen Steuern.

 

Grundlage / Einzelheiten

Die Einzelheiten ergeben sich aus MWSTG 15

Literatur

  • Bezüglich Sachwalter / Liquidator
    • SONJA BOSSART MEIER/DIEGO CLAVADETSCHER, in: Geiger/Schluckebier [Hrsg.], Kommentar MWSTG, 2. Aufl. 2019, N. 43 zu Art. 15 MWSTG
    • SUSANNE GANTENBEIN, in: Zweifel et al. [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, 2015, N. 24 zu Art. 15 MWSTG
  • Bezüglich Asset Deals
    • SUTER BENNO / WARTMANN ANDREAS / BRUSA DAVID, Bundesgericht öffnet Tore für partielle Steuersukzessionen, EXPERT FOCUS 2020, S. 562 ff.
    • MOSIMANN NICOLAS / SIBOLD MARCO, Steuernachfolge bei Asset Deals, EXPERT FOCUS 2020, S. 567 ff.
    • VOGELSANG MARC, Ausweitung der Steuersukzession im Mehrwertsteuerrecht, SteuerRevue 2020, S. 630 ff.
  • Bezüglich Auffanggesellschaften
    • STAEHELIN DANIEL, Steuernachfolge bei Auffanggesellschaften (BGE 146 II 73), in: Jusletter 2. November 2020

Verzugszins bei verspäteter MWST-Zahlung

Allgemein

Aufgrund von MWSTG 86 Abs. 1 ist die in der Abrechnungsperiode entstandene MWST-Schuld innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Periode zu bezahlen.

Bei verspäteter Zahlung ist – ohne Mahnung – ein Verzugszins geschuldet (vgl. MWSTG 87 Abs. 1).

Als verspätet gilt auch ein Zahlung, welche entstanden ist aufgrund:

  • eines korrigierten Fehlers einer vorangegangenen MWST-Abrechnung;
  • nicht oder verspäteter MWST-Registrierung.

Die Zinsberechnung erfolgt in kaufmännischer Tagezählung und ab dem mittleren Verfall.

Der Zinssatz wird jährlich vom Eidg. Finanzdepartement (EFD) festgelegt (vgl. Die Verordnung des EFD über die Verzugs- und die Vergütungszinssätze auf Abgaben und Steuern (Zinssatzverordnung EFD) vom 25.06.2021 (SR 631.014).

Bei Falschdeklaration

Unternehmen, welche die MWST unrichtig abrechneten und daher eine Steuernachforderung entstanden ist, erhalten von der ESTV eine Verzugszinsrechnung.

Gemäss MWSTG 87 Abs. 2 ist kein Verzugszins bei einer Nachbelastung geschuldet, wenn dies auf einem Fehler beruht, der bei richtiger Abwicklung beim zu keinem Steuerausfall geführt hätte.

Anwendungsfälle:

  • Nichtversteuerung einer steuerbaren Leistung
    • zB Annahme steuerbefreiter Umsätze
    • zB Auslandumsätze ohne erfüllte Voraussetzungen
    • zB Abrechnung nur des Nettoergebnisses aus Verrechnung von Leistungen zwischen Unternehmen (Möglichkeit zum Vorsteuer-Vollabzug, so dass dem Staat kein Schaden entstanden ist)
  • Nichtabrechnung der Bezugssteuer
    • zB Unterlassene Abrechnung steuerpflichtiger Leistungen, die zum vollen Vorsteuerabzug zugelassen sind
  • Korrekturen bei Leistungen an Nahestehende
    • zB Nichtabrechnung zum Wert, der mit einem unabhängigen Dritten vereinbart würde (vgl. MWSTG 24 Abs. 2) und der nahestehende Empfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt ist
  • Anwendung eines falschen Steuersatzes
    • Kein Schaden des Staats wenn der Leistungsempfänger vorsteuerabzugsberechtigt ist.

Fordert die ESTV ein Verzugszins ein, sollte geprüft werden, ob die Verzugszinsrechnung zu Recht erlassen wurde bzw., ob einer der obgenannten Anwendungsfälle vorliegt und, ob dem Staat ein Steuerausfall entstanden wäre, wenn der Fehler korrigiert worden wäre.

 

Weiterführende Literatur

  • HOMBERGER GUT ISABELLE / GUT IVO, Verzugszins auf verspäteter Zahlung – Warum Unternehmen oft Verzugszins zahlen, der nicht geschuldet wäre, in: EXPERT FOCUS, August 2022, S. 369 ff.
  • CLAVADETSCHER DIEGO, Ein Plädoyer für den schlecht gelöhnten Gehilfen des Fiskus, in: Der Schweizer Treuhänder 8/2002, S. 727

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