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Mehrwertsteuern

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Verjährung

Rechtsgebiet:
Mehrwertsteuern
Stichworte:
Mehrwertsteuern, MWST
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Festsetzungsverjährung (Veranlagungsverjährung)

  • Verjährungsgegenstand
    • MWST-Forderungen
    • MWST-Vorsteueranspruch
  • Relative Verjährungsfrist (MWSTG 42 Abs. 1)
    • Das Recht, eine Steuerforderung festzusetzen, verjährt 5 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, in der die Steuerforderung entstanden ist
  • Verjährungsunterbrechung (MWSTG 42 Abs. 2)
    • Die Verjährung wird unterbrochen durch:
      • eine auf Festsetzung oder Korrektur der Steuerforderung gerichtete empfangsbedürftige schriftliche Erklärung
      • eine Verfügung
      • einen Einspracheentscheid
      • ein Urteil
    • Zu einer entsprechenden Unterbrechung der Verjährung führen auch
      • die Ankündigung einer Kontrolle nach MWSTG 78 Abs. 3
      • der Beginn einer unangekündigten Kontrolle
  • Verjährungsunterbrechung durch Rechtsmittelverfahren (MWSTG 42 Abs. 3)
    • Wird die Verjährung durch die ESTV oder eine Rechtsmittelinstanz unterbrochen, so beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen. Sie beträgt neu zwei Jahre
  • Verjährungsstillstand (MWSTG 42 Abs. 4)
    • Die Verjährung steht still,
      • solange für die entsprechende Steuerperiode ein Steuerstrafverfahren nach diesem Gesetz durchgeführt wird
      • wenn der zahlungspflichtigen Person dies mitgeteilt worden ist (MWSTG 104 Abs. 4)
  • Unterbrechungs- und Stillstandwirkungen (MWSTG 42 Abs. 5)
    • Unterbrechung und Stillstand wirken gegenüber allen zahlungspflichtigen Personen
  • Absolute Verjährung (MWSTG 42 Abs. 6)
    • Das Recht, die Steuerforderung festzusetzen, verjährt in jedem Fall 10 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, in der die Steuerforderung entstanden ist

Bezugsverjährung

  • Relative Verjährung (MWSTG 91 Abs. 1)
    • Das Recht, die Steuerforderung, Zinsen und Kosten geltend zu machen, verjährt 5 Jahre, nachdem der entsprechende Anspruch rechtskräftig geworden ist
  • Verjährungsstillstand (MWSTG 91 Abs. 2)
    • Die Verjährung steht still, solange die zahlungspflichtige Person in der Schweiz nicht betrieben werden kann
  • Verjährungsunterbrechung (MWSTG 91 Abs. 3)
    • Die Verjährung wird unterbrochen durch:
      • jede Einforderungshandlung
      • jede Stundung seitens der ESTV
      • jede Geltendmachung des Anspruchs seitens der steuerpflichtigen Person
  • Unterbrechungs- und Stillstandwirkungen (MWSTG 91 Abs. 4)
    • Unterbrechung und Stillstand wirken gegenüber allen zahlungspflichtigen Personen
  • Absolute Verjährung (MWSTG 91 Abs. 5)
    • Die Verjährung tritt in jedem Fall ein:
      • 10 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch rechtskräftig geworden ist
  • Verlustscheinforderung über MWST-Forderung (MWSTG 91 Abs. 6)
    • Wird über eine Steuerforderung ein Verlustschein ausgestellt, so richtet sich die Bezugsverjährung nach den Bestimmungen des SchKG

Hinweis

  • Vgl. auch MWSTG 112 (2009) – Anwendung bisherigen Rechts

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