Die steuerpflichtige Person kann durch offenen Ausweis der Steuer in der Rechnung an den Leistungsempfänger oder durch Deklaration in der MWST-Abrechnung unter Vorbehalt der nachstehend aufgeführten Ausnahmen jede von der Steuer ausgenommene Leistung freiwillig versteuern
Option durch Deklaration in der MWST-Abrechnung (MWSTV 39)
Wird durch Deklaration in der MWST-Abrechnung optiert, ist ein Verzicht auf die ausgeübte Option oder die Ausübung der Option nur noch innerhalb der Finalisierungsfrist der Steuerperiode möglich, in der die Umsatzsteuerschuld entstanden ist
Option in Rechnung und MWST-Abrechnung
Die Option in der MWST-Abrechnung kann bei effektiv abrechnenden Steuerpflichtigen nur durch Deklaration unter den Ziffern 200 und 205 (kumulativ) der MWST-Abrechnung erfolgen
In allen übrigen Fällen geht die ESTV davon aus, dass nicht für die Leistung optiert wurde und dem Steuerpflichtigen auf den vorsteuerbelasteten Aufwendungen kein Vorsteuerabzugsrecht zusteht
Rangordnung?
Die beiden Arten der Option (durch offenen Ausweis der Steuer in der Rechnung oder durch Deklaration in der MWST-Abrechnung) gelten als gleichwertig
von der Option ausgeschlossene Fälle (MWSTG 22 Abs. 2)
Gewisse Tätigkeiten die Option ausgeschlossen:
Leistungen im Versicherungsbereich (MWSTG 21 Abs. 2 Ziff. 18)
Leistungen im Bereich des Geld- und Kapitalverkehrs (MWSTG 21 Abs. 2 Ziff. 19)
Umsätze aus Wetten, Lotterien und sonstigen Glücksspielen mit Geldeinsatz, soweit sie einer Sondersteuer oder sonstigen Abgaben unterliegen (MWSTG 21 Abs. 2 Ziff. 23)
Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken (Vermietung, Verpachtung oder Verkauf; MWSTG 21 Abs. 2 Ziff. 20 und 21), wenn der Gegenstand vom Empfänger ausschliesslich für Wohnzwecke genutzt wird oder genutzt werden soll
Wesentliche Merkmale der freiwilligen Versteuerung der von der Steuer ausgenommenen Leistungen:
offener Ausweis der Steuer in der Rechnung oder
Deklaration in der MWST-Abrechnung unter den Ziffern 200 und 205 (kumulativ) genügen
Steuerpflicht Leistungsempfänger nicht entscheidend
Unwesentlich ist, ob der Leistungsempfänger steuerpflichtig ist oder nicht
Vorsteuerabzug kann (anteilsmässig) vorgenommen werden
Optionsentscheid bei jeder einzelnen Leistung
steuerpflichtige Person kann für jede einzelne Leistung entscheiden, ob sie die Leistung mit oder ohne Steuer in Rechnung stellen beziehungsweise in der MWST-Abrechnung deklarieren will
Rechnungsstellung ohne MWST bzw. Deklaration unter den Ziffern 200 und 230 in der MWST-Abrechnung:
Die Leistung bleibt von der MWST ausgenommen (ohne Anrecht auf Vorsteuerabzug)
Rechnungsstellung mit MWST beziehungsweise Deklaration unter den Ziffern 200 und 205 in der MWST-Abrechnung (kumulativ):
Für die Leistung wird optiert (mit Anrecht auf Vorsteuerabzug)
Steuerpflichtige mit der Saldosteuersatz- oder Pauschalsteuersatzmethode
Diese Personen können nur für folgende Leistungen optieren (MWSTV 77 Abs. 3 + MWSTV 97 Abs. 3):
Erzeugnisse aus Urproduktion (MWSTG 21 Abs. 2 Ziffer 26)
gewisse Leistungen unter Gemeinwesen (MWSTG 21 Abs. 2 Ziffer 28)
Zurverfügungstellung von Personal durch Gemeinwesen an andere Gemeinwesen (MWSTG 21 Abs. 2 Ziffer 28bis)
Vorsteuerabzug und Vorsteuerkorrekturen
Inland
Siehe Grundsätze, a.A.
Ausland
Erbringt der Steuerpflichtige Person von der MWST ausgenommene Leistungen im Ausland und kann für diese, wären sie im Inland erbracht worden, optiert werden (MWSTG 22), berechtigen die für die Erbringung dieser Leistungen nötigen Aufwendungen zum Vorsteuerabzug (MWSTG 29 Abs. 1bis), und zwar unabhängig davon, ob für gleichartige, im Inland erbrachte Leistungen optiert wurde oder nicht
Branchen
Besondere Regeln bestehen v.a. für folgenden Branchen
Baugewerbe
Liegenschaftenverwaltung / Vermietung und Verkauf von Immobilien
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