Allgemeines
Von der Steuerpflicht sind befreit:
- Wer im Inland innerhalb eines Jahres weniger als CHF 100 000 Umsatz aus steuerbaren Leistungen erzielt
- Wer als nicht gewinnstrebiger, ehrenamtlich geführter Sport- oder Kulturverein oder als gemeinnützige Institution im Inland weniger als CHF 150 000 Umsatz aus steuerbaren Leistungen erzielt
Unterscheidungskategorien „MWST-Befreiung“ und „von der MWST ausgenommene Leistungen“
Bei der MWST-Besteuerung wird unterschieden zwischen von der MWST befreiten und von ihr ausgenommenen Leistungen
Ziel
Auf beiden Leistungskategorien muss keine MWST entrichtet werden
Unterschied
Ein unterschiedliches Ergebnis entsteht jedoch beim Anspruch auf den Vorsteuerabzug (siehe nachfolgenden Abschnitt „Vorsteuerabzug“)
Echte Steuerbefreiung
Der Anspruch auf eine echte Steuerbefreiung besteht nur für den Bezug von Gegenständen und Dienstleistungen, welche zur Erbringung von Leistungen verwendet werden, die von der MWST befreit sind
Unechte Steuerbefreiung
Dienen die bezogenen Waren und Dienstleistungen (L+L) der Erbringung von Leistungen, die von der MWST ausgenommen sind, darf auf diesen Gegenständen und Dienstleistungen kein Vorsteuerabzug vorgenommen werden
Steuerbefreite Leistungen
Von der MWST befreit (mit Anspruch auf Vorsteuerabzug) sind insbesondere:
- Lieferungen von Gegenständen, die direkt ins Ausland befördert oder versandt werden
- Transportleistungen über die Grenze
- Dienstleistungen an Empfänger mit Geschäftssitz oder Wohnsitz im Ausland
Von der MWST ausgenommene Leistungen
Von der Steuer ausgenommen (kein Anspruch auf Vorsteuerabzug) sind insbesondere:
- Leistungen in den Bereichen des Gesundheitswesens, der Sozialhilfe und der sozialen Sicherheit
- Leistungen für Erziehung, Unterricht und Kinder- bzw. Jugendbetreuung
- kulturelle Leistungen
- sportliche Anlässe
- Versicherungsleistungen
- Leistungen in den Bereichen des Geld- und Kapitalverkehrs
- Ausnahmen
- Vermögensverwaltung
- Inkassogeschäfte
- Ausnahmen
- Vermietung von Wohnungen und anderen Liegenschaften (Überlassung zum Gebrauch oder zur Nutzung)
- Verkauf von Grundstücken (Übertragung und Bestellung von dinglichen Rechten)
- Wetten, Lotterien und sonstige Glücksspiele mit Geldeinsatz, sofern und soweit sie einer Sondersteuer oder sonstigen Abgaben unterliegen
- Lieferungen von als solchen verwendeten inländischen amtlichen Wertzeichen
- Veräusserung von Erzeugnissen der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft und der Gärtnerei durch Landwirte, Forstwirte und Gärtner
- Leistungen innerhalb des gleichen Gemeinwesens