Steuerpflichtige Personen
Als steuerpflichtig gilt:
- Wer ein Unternehmen betreibt und nicht von der Steuerpflicht befreit ist (Inlandsteuer)
- Wer im Inland innerhalb eines Kalenderjahres für mehr als CHF 10 000 Leistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland bezieht, sofern diese Unternehmen im Inland nicht steuerpflichtig sind (Bezugsteuer)
- Der Zollschuldner für die Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen (Einfuhrsteuer)
Steuervertretung / Fiskalvertretung
Der Steuerpflichtige kann sich durch einen Steuervertreter in der Steuerdeklaration, unabhängig davon, ob diese online oder mittels Abrechnungsformularen in Papierform erfolgt, vertreten lassen.
Weiterführende Literatur
- Steuersubjekt
- MÄUSLI-ALLENSPACH PETER / OERTLI MATHIAS, Das schweizerische Steuerrecht – Ein Grundriss mit Beispielen, 9., aktualisierte und überarbeitete Auflage, Muri b/Bern 2018, S. 434 ff.
- Direkt und indirekte Stellvertretung
- MÄUSLI-ALLENSPACH PETER / OERTLI MATHIAS, Das schweizerische Steuerrecht – Ein Grundriss mit Beispielen, 9., aktualisierte und überarbeitete Auflage, Muri b/Bern 2018, 449 und S. 472
Judikatur
- BGer 2C_208/2013 vom 28.04.2014
Weiterführende Informationen
- Allgemein
- Stellvertretung
- Steuerstrafrecht
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