Allgemeines
- Das MWSTG normiert folgende Delikte:
- Steuerhinterziehung
- Verletzung von Verfahrenspflichten
- Steuerhehlerei
- Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben
Verfolgungsbehörde
- Die Delikte verfolgende Behörde ist:
- bei der lnlandsteuer und der Bezugsteuer
- Steuerverwaltung (ESTV)
- bei der Einfuhrsteuer
- Zollverwaltung (EZV)
- MWSTG 103 Abs. 2
- bei der lnlandsteuer und der Bezugsteuer
Steuerbetrug
- Der Steuerbetrug ist im MWSTG nicht normiert
- Für die Verfolgung des Steuerbetrugs gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (MWSTG 101 Abs. 3 i.V.m. VStR 14 Abs. 2 und 3; Tatbestand des Abgabebetrugs)
Steuerhinterziehung
- Steuerhinterziehung wer vorsätzlich oder fahrlässig dem Bund Steuern vorenthält, indem er
- in einer Steuerperiode nicht sämtliche Einnahmen, zu hohe Einnahmen aus von der Steuer befreiten Leistungen, nicht sämtliche der Bezugsteuer unterliegenden Ausgaben oder zu hohe zum Vorsteuerabzug berechti-gende Ausgaben deklariert
- eine unrechtmässige Rückerstattung erwirkt
- einen ungerechtfertigten Steuererlass erwirkt
- wird mit Busse bis zu CHF 400 000 bestraft (MWSTG 96)
- Die Busse beträgt bis CHF 800 000, wenn
- die hinterzogene Steuer in den obigen Fällen in einer Form überwälzt wird, die zum Vorsteuerabzug berechtigt
- Mit Busse bis zu CHF 200 000 wird bestraft,
- wer vorsätzlich Sachverhalte steuerlich falsch qualifizierte
- Mit Busse bis zu CHF 800 000 wird bestraft (MWSTG 96 Abs. 4),
- wer
- vorsätzlich oder fahrlässig bei der Einfuhr Waren nicht oder nicht richtig anmeldet
- vorsätzlich bei einer behördlichen Kontrolle bzw. einem Verwaltungsverfahren unrichtige Angaben macht
- wer
Verletzung von Verfahrenspflichten
- Wer die gesetzmässige Steuererhebung gefährdet,
- indem er vorsätzlich oder fahrlässig gesetzliche Pflichten verletzt
- Beispielsweise
- sich nicht als Steuerpflichtiger anmeldet oder
- trotz Mahnung die ordnungsgemässe Durchführung einer Kontrolle erschwert, behindert oder verunmöglicht,
- wird mit Busse bestraft (MWSTG 98).
Steuerhehlerei
- Bei der MWST gilt auch die Steuerhehlerei als Strafdelikt
- Wegen Steuerhehlerei wird bestraft,
- wer
- Gegenstände, von denen er weiss oder annehmen muss, dass die darauf geschuldete Einfuhrsteuer vorsätzlich hinterzogen worden ist,
- erwirbt
- sich schenken lässt
- zu Pfand oder sonst in Gewahrsam nimmt
- verheimlicht
- absetzen hilft oder
- in Verkehr bringt
- Gegenstände, von denen er weiss oder annehmen muss, dass die darauf geschuldete Einfuhrsteuer vorsätzlich hinterzogen worden ist,
- wer
- Die Sanktion entspricht derjenigen, die auf den Täter Anwendung findet (MWSTG 99)
Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb
- Wird eine Widerhandlung beim Besorgen der Angelegenheiten einer juristischen Person wie Aktiengesellschaft (AG) oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), Kollektivgesellschaft (KLG) oder Kommanditgesellschaft KMG), einem Einzelunternehmen oder einer Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit begangen,
- so kann von der Verfolgung der verantwortlichen Person abgesehen werden und dafür der Geschäftsbetrieb zur Bezahlung der Busse verurteilt werden,
- wenn
- eine Busse von maximal CHF 100 000 in Betracht fällt und
- die Untersuchungsmassnahmen für die Ermittlung der strafbaren Person unverhältnismässig wären (MWSTG 100)
- wenn
Selbstanzeige
- Wenn eine steuerpflichtige Person eine MWST-Widerhandlung anzeigt, bevor sie der zuständigen Behörde bekannt ist,
- wird von einer Strafverfolgung abgesehen (MWSTG 102)
Verfahrensgarantie
- Bei Mehrwertsteuer-Strafverfahren hat die steuerpflichtige Person einen gesetzlichen Anspruch auf
- ein faires Strafverfahren und
- auf Einhaltung der Verfahrensgrundsätze des allgemeinen Strafrechts
- MWSTG 104
- Die beschuldigte Person ist nicht verpflichtet,
- sich in einem Strafverfahren selbst zu belasten (Recht auf Schweigen)
- Auskünfte oder Beweismittel, die in einem Steuererhebungsverfahren oder in einer Kontrolle erhoben worden sind,
- dürfen im Strafverfahren nur verwendet werden, wenn die beschuldigte Person die Zustimmung erteilt hat
Verfolgungsverjährung
Das Recht, eine Strafuntersuchung einzuleiten, verjährt (MWSTG 105):
- bei der Verletzung von Verfahrenspflichten:
- im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der Steuerforderung, die im Zusammenhang mit der betreffenden Tat steht; d. h. in der Regel
- 5 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, in der die Steuerforderung entstanden ist
- MWSTG 105 Abs. 1 lit. a i.V.rn. MWSTG 42 Abs. 1
- im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der Steuerforderung, die im Zusammenhang mit der betreffenden Tat steht; d. h. in der Regel
- bei der Steuerhinterziehung:
- 6 Monate nach Eintritt der Rechtskraft der entsprechenden Steuerforderung, d.h. in der Regel
- 5 ½ Jahre nach Eintritt der Rechtskraft bzw.
- 5 ½ Jahre nach Ablauf der betreffenden MWST-Steuerperiode
- Ausgenommen sind
- die schweren Fälle der Steuerhinterziehung gemäss MWSTG 96 Abs. 4 und
- alle Steuerhinterziehungen bei der Einfuhrsteuer,
- wo die Verjährung 7 Jahre nach Ablauf der betreffenden Steuerperiode eintritt
- 6 Monate nach Eintritt der Rechtskraft der entsprechenden Steuerforderung, d.h. in der Regel
- bei der Steuerhehlerei und beim Steuerbetrug:
- 7 Jahre nach Ablauf der betreffenden Steuerperiode.