Das Recht, eine Steuerforderung festzusetzen, verjährt 5 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, in der die Steuerforderung entstanden ist
Verjährungsunterbrechung (MWSTG 42 Abs. 2)
Die Verjährung wird unterbrochen durch:
eine auf Festsetzung oder Korrektur der Steuerforderung gerichtete empfangsbedürftige schriftliche Erklärung
eine Verfügung
einen Einspracheentscheid
ein Urteil
Zu einer entsprechenden Unterbrechung der Verjährung führen auch
die Ankündigung einer Kontrolle nach MWSTG 78 Abs. 3
der Beginn einer unangekündigten Kontrolle
Verjährungsunterbrechung durch Rechtsmittelverfahren (MWSTG 42 Abs. 3)
Wird die Verjährung durch die ESTV oder eine Rechtsmittelinstanz unterbrochen, so beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen. Sie beträgt neu zwei Jahre
Verjährungsstillstand (MWSTG 42 Abs. 4)
Die Verjährung steht still,
solange für die entsprechende Steuerperiode ein Steuerstrafverfahren nach diesem Gesetz durchgeführt wird
wenn der zahlungspflichtigen Person dies mitgeteilt worden ist (MWSTG 104 Abs. 4)
Unterbrechungs- und Stillstandwirkungen (MWSTG 42 Abs. 5)
Unterbrechung und Stillstand wirken gegenüber allen zahlungspflichtigen Personen
Absolute Verjährung (MWSTG 42 Abs. 6)
Das Recht, die Steuerforderung festzusetzen, verjährt in jedem Fall 10 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, in der die Steuerforderung entstanden ist
Bezugsverjährung
Relative Verjährung (MWSTG 91 Abs. 1)
Das Recht, die Steuerforderung, Zinsen und Kosten geltend zu machen, verjährt 5 Jahre, nachdem der entsprechende Anspruch rechtskräftig geworden ist
Verjährungsstillstand (MWSTG 91 Abs. 2)
Die Verjährung steht still, solange die zahlungspflichtige Person in der Schweiz nicht betrieben werden kann
Verjährungsunterbrechung (MWSTG 91 Abs. 3)
Die Verjährung wird unterbrochen durch:
jede Einforderungshandlung
jede Stundung seitens der ESTV
jede Geltendmachung des Anspruchs seitens der steuerpflichtigen Person
Unterbrechungs- und Stillstandwirkungen (MWSTG 91 Abs. 4)
Unterbrechung und Stillstand wirken gegenüber allen zahlungspflichtigen Personen
Absolute Verjährung (MWSTG 91 Abs. 5)
Die Verjährung tritt in jedem Fall ein:
10 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch rechtskräftig geworden ist
Verlustscheinforderung über MWST-Forderung (MWSTG 91 Abs. 6)
Wird über eine Steuerforderung ein Verlustschein ausgestellt, so richtet sich die Bezugsverjährung nach den Bestimmungen des SchKG
Hinweis
Vgl. auch MWSTG 112 (2009) – Anwendung bisherigen Rechts
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