Festsetzungsverjährung (Veranlagungsverjährung)
- Verjährungsgegenstand
- MWST-Forderungen
- MWST-Vorsteueranspruch
- Relative Verjährungsfrist (MWSTG 42 Abs. 1)
- Das Recht, eine Steuerforderung festzusetzen, verjährt 5 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, in der die Steuerforderung entstanden ist
- Verjährungsunterbrechung (MWSTG 42 Abs. 2)
- Die Verjährung wird unterbrochen durch:
- eine auf Festsetzung oder Korrektur der Steuerforderung gerichtete empfangsbedürftige schriftliche Erklärung
- eine Verfügung
- einen Einspracheentscheid
- ein Urteil
- Zu einer entsprechenden Unterbrechung der Verjährung führen auch
- die Ankündigung einer Kontrolle nach MWSTG 78 Abs. 3
- der Beginn einer unangekündigten Kontrolle
- Die Verjährung wird unterbrochen durch:
- Verjährungsunterbrechung durch Rechtsmittelverfahren (MWSTG 42 Abs. 3)
- Wird die Verjährung durch die ESTV oder eine Rechtsmittelinstanz unterbrochen, so beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen. Sie beträgt neu zwei Jahre
- Verjährungsstillstand (MWSTG 42 Abs. 4)
- Die Verjährung steht still,
- solange für die entsprechende Steuerperiode ein Steuerstrafverfahren nach diesem Gesetz durchgeführt wird
- wenn der zahlungspflichtigen Person dies mitgeteilt worden ist (MWSTG 104 Abs. 4)
- Die Verjährung steht still,
- Unterbrechungs- und Stillstandwirkungen (MWSTG 42 Abs. 5)
- Unterbrechung und Stillstand wirken gegenüber allen zahlungspflichtigen Personen
- Absolute Verjährung (MWSTG 42 Abs. 6)
- Das Recht, die Steuerforderung festzusetzen, verjährt in jedem Fall 10 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, in der die Steuerforderung entstanden ist
Bezugsverjährung
- Relative Verjährung (MWSTG 91 Abs. 1)
- Das Recht, die Steuerforderung, Zinsen und Kosten geltend zu machen, verjährt 5 Jahre, nachdem der entsprechende Anspruch rechtskräftig geworden ist
- Verjährungsstillstand (MWSTG 91 Abs. 2)
- Die Verjährung steht still, solange die zahlungspflichtige Person in der Schweiz nicht betrieben werden kann
- Verjährungsunterbrechung (MWSTG 91 Abs. 3)
- Die Verjährung wird unterbrochen durch:
- jede Einforderungshandlung
- jede Stundung seitens der ESTV
- jede Geltendmachung des Anspruchs seitens der steuerpflichtigen Person
- Die Verjährung wird unterbrochen durch:
- Unterbrechungs- und Stillstandwirkungen (MWSTG 91 Abs. 4)
- Unterbrechung und Stillstand wirken gegenüber allen zahlungspflichtigen Personen
- Absolute Verjährung (MWSTG 91 Abs. 5)
- Die Verjährung tritt in jedem Fall ein:
- 10 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch rechtskräftig geworden ist
- Die Verjährung tritt in jedem Fall ein:
- Verlustscheinforderung über MWST-Forderung (MWSTG 91 Abs. 6)
- Wird über eine Steuerforderung ein Verlustschein ausgestellt, so richtet sich die Bezugsverjährung nach den Bestimmungen des SchKG
Hinweis
- Vgl. auch MWSTG 112 (2009) – Anwendung bisherigen Rechts
Judikatur
- BGE 144 II 273 ff. (altrechtliche absolute Verjährungsfrist (auch 15 Jahre)
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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