Allgemeines
Die MWST ist eine allgemeine Verbrauchssteuer, für die in subjektiver Hinsicht folgendes gilt:
- Steuerträger = nicht unternehmerisch tätiger Endverbraucher
- Steuerhoheit = Staat, in welchem der Endverbrauch erfolgt
- Im internationalen Verhältnis gilt das sog. “Bestimmungsland-Prinzip”:
- Exporte aus der Schweiz
- von der MWST entlastet
- Einfuhr von Gegenständen in die Schweiz
- der schweizerischen MWST unterworfen
- Exporte aus der Schweiz
- Im internationalen Verhältnis gilt das sog. “Bestimmungsland-Prinzip”:
- MWST-Erhebung
- Aus Praktikabilitätsgründen wird die MWST bei der Einfuhr durch die: Zollverwaltung erhoben (vgl. MWSTG 62)
- Für die Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen gilt deshalb die Zollgesetzgebung, soweit das Recht über die MWST nichts anderes bestimmt (MWSTG 50)
- Steuerpflicht
- Steuerpflichtig sind die Zollschuldner (MWSTG 51)
- Steuerobjekt
- Die Einfuhr von Gegenständen ins Zollinland (vgl. MWSTG 52 Abs. 1):
- Steuerpflicht
- Als solche Gegenstände gelten:
- Bewegliche Sachen, einschliesslich der dabei enthaltenen Dienstleistungen
- Elektrizität
- Gas
- Wärme
- Kälte
- Ähnliches
- Als solche Gegenstände gelten:
- Steuerbefreiung
- Von der Steuer befreit ist u. a. die Einfuhr von (MWSTG 53):
- Gegenständen in geringfügigen Mengen
- von unbedeutendem Wert oder
- mit kleinem Steuerbetrag
- Als geringfügig gilt u. a.
- ein Steuerbetrag, wenn die Mehrwertsteuer pro Abfertigungsantrag im Handelswarenverkehr weniger als CHF 5 ausmacht
- Für Waren des Reiseverkehrs gilt eine Wertfreigrenze von CHF 300 (Art. 1 Abs. 1 lit. c und d der Verordnung des EFD über die steuerbefreite Einfuhr von Gegenständen in kleineren Mengen, von unbedeutendem Wert oder mit geringfügigem Steuerbetrag)
- Als geringfügig gilt u. a.
- menschlichen Organen und Vollblut durch medizinisch anerkannte Institutionen und Spitäler bzw. durch Inhaber der erforderlichen Bewilligung
- Kunstwerken, die von Kunstmalern und Bildhauern persönlich bearbeitet und von ihnen selbst oder in ihrem Auftrag ins Inland verbracht werden
- Gegenständen, die zur vorübergehenden Bearbeitung ins Ausland verbracht worden sind (MWSTG 53 Abs. 1 lit. i-k)
- Davon ausgenommen ist das Entgelt für die im Ausland besorgten Arbeiten (MWSTG 54Abs. 1 lit. f)
- gesetzlichen Zahlungsmitteln und Wertpapieren
- staatlich geprägten Goldmünzen
- Elektrizität und Erdgas in Leitungen
- Von der Steuer befreit ist u. a. die Einfuhr von (MWSTG 53):
- Steuerberechnungsgrundlage
- Die Steuer wird erhoben auf:
- dem Entgelt bzw.
- dem Marktwert, wenn die Gegenstände nicht im Rahmen eines Verkaufs-oder Kommissionsgeschäfts in die Schweiz eingeführt werden
- MWSTG 54
- In die Bemessungsgrundlage sind einzubeziehen:
- die ausserhalb des Einfuhrlandes sowie aufgrund der Einfuhr geschulde-ten Steuern, Zölle und sonstigen Abgaben, mit Ausnahme der zu erhe-benden MWST
- die Kosten für das Befördern oder Versenden und alle damit zusammen-hängenden Leistungen bis zum Bestimmungsort im Inland, an den die Gegenstände zum Zeitpunkt der Entstehung der Einfuhrsteuerschuld nach MWSTG 56 zu befördern sind
- Die Steuer wird erhoben auf:
- Steuersatz
- Die Steuer beträgt 2,6 % auf der Einfuhr von reduziert besteuerten Gegenständen gemäss MWSTG 25 Abs. 2 lit. a und 8,1 % auf der Einfuhr aller anderen Gegenstände (MWSTG 55).