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Mehrwertsteuern

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Wareneinfuhr-Steuer

Rechtsgebiet:
Mehrwertsteuern
Stichworte:
Mehrwertsteuern, MWST
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Allgemeines

Die MWST ist eine allgemeine Verbrauchssteuer, für die in subjektiver Hinsicht folgendes gilt:

  • Steuerträger =   nicht unternehmerisch tätiger Endverbraucher
  • Steuerhoheit =   Staat, in welchem der Endverbrauch erfolgt
    • Im internationalen Verhältnis gilt das sog. “Bestimmungsland-Prinzip”:
      • Exporte aus der Schweiz
        • von der MWST entlastet
      • Einfuhr von Gegenständen in die Schweiz
        • der schweizerischen MWST unterworfen
  • MWST-Erhebung
    • Aus Praktikabilitätsgründen wird die MWST bei der Einfuhr durch die: Zollverwaltung erhoben (vgl. MWSTG 62)
    • Für die Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen gilt deshalb die Zollgesetzgebung, soweit das Recht über die MWST nichts anderes bestimmt (MWSTG 50)
  • Steuerpflicht
    • Steuerpflichtig sind die Zollschuldner (MWSTG 51)
  • Steuerobjekt
    • Die Einfuhr von Gegenständen ins Zollinland (vgl. MWSTG 52 Abs. 1):
    • Steuerpflicht
      • Als solche Gegenstände gelten:
        • Bewegliche Sachen, einschliesslich der dabei enthaltenen Dienstleistungen
        • Elektrizität
        • Gas
        • Wärme
        • Kälte
        • Ähnliches
    • Steuerbefreiung
      • Von der Steuer befreit ist u. a. die Einfuhr von (MWSTG 53):
        • Gegenständen in geringfügigen Mengen
        • von unbedeutendem Wert oder
        • mit kleinem Steuerbetrag
          • Als geringfügig gilt u. a.
            • ein Steuerbetrag, wenn die Mehrwertsteuer pro Abfertigungsantrag im Handelswarenverkehr weniger als CHF 5 ausmacht
          • Für Waren des Reiseverkehrs gilt eine Wertfreigrenze von CHF 300 (Art. 1 Abs. 1 lit. c und d der Verordnung des EFD über die steuerbefreite Einfuhr von Gegenständen in kleineren Mengen, von unbedeutendem Wert oder mit geringfügigem Steuerbetrag)
        • menschlichen Organen und Vollblut durch medizinisch anerkannte Institutionen und Spitäler bzw. durch Inhaber der erforderlichen Bewilligung
        • Kunstwerken, die von Kunstmalern und Bildhauern persönlich bearbeitet und von ihnen selbst oder in ihrem Auftrag ins Inland verbracht werden
        • Gegenständen, die zur vorübergehenden Bearbeitung ins Ausland verbracht worden sind (MWSTG 53 Abs. 1 lit. i-k)
          • Davon ausgenommen ist das Entgelt für die im Ausland besorgten Arbeiten (MWSTG 54Abs. 1 lit. f)
        • gesetzlichen Zahlungsmitteln und Wertpapieren
        • staatlich geprägten Goldmünzen
        • Elektrizität und Erdgas in Leitungen
  • Steuerberechnungsgrundlage
    • Die Steuer wird erhoben auf:
      • dem Entgelt bzw.
      • dem Marktwert, wenn die Gegenstände nicht im Rahmen eines Verkaufs-oder Kommissionsgeschäfts in die Schweiz eingeführt werden
    • MWSTG 54
    • In die Bemessungsgrundlage sind einzubeziehen:
      • die ausserhalb des Einfuhrlandes sowie aufgrund der Einfuhr geschulde-ten Steuern, Zölle und sonstigen Abgaben, mit Ausnahme der zu erhe-benden MWST
      • die Kosten für das Befördern oder Versenden und alle damit zusammen-hängenden Leistungen bis zum Bestimmungsort im Inland, an den die Gegenstände zum Zeitpunkt der Entstehung der Einfuhrsteuerschuld nach MWSTG 56 zu befördern sind
  • Steuersatz
    • Die Steuer beträgt 2,6 % auf der Einfuhr von reduziert besteuerten Gegenständen gemäss MWSTG 25 Abs. 2 lit. a und 8,1 % auf der Einfuhr aller anderen Gegenstände (MWSTG 55).

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