Notwendiger Inhalt eines Mietvertrages über Wohnräume:
1. Bestimmung der Vertragsparteien
2. Bestimmung des Mietobjektes
- Bestimmung der Räumlichkeiten resp. Liegenschaft
- bei „ca.“-Angaben ist eine Marge von +/- 3% zu tolerieren
- Tipp: Pläne schaffen Klarheit
- Bestimmung des Zustandes
- vgl. dazu unten „Bestimmung des vertragsgemässen Zustandes“
- Rohbaumiete ist zulässig (» Mieterausbau)
3. Mietzins
- muss bei Vertragsabschluss bestimmt werden (resp. bestimmbar sein)
- zulässige Mietzinsgestaltung (vgl. unten)
- besondere Vereinbarungen
- Indexmiete (OR 269b)
- Vereinbarung, dass der Mietzins regelmässig der Entwicklung des Landesindex der Konsumentenpreise angepasst wird
- Mietvertrag für mindestens 5 Jahre durch Vermieter nicht kündbar
- keine anderen Mietzinsanpassungen während der Indexierung möglich
- Ausnahmen (wenn besonders vereinbart):
- Mietzinsanpassungen infolge Mehrleistungen des Vermieters
- Mietzinsanpassungen infolge Einführung neuer öffentlich-rechtlicher Abgaben und Preissteigerungen bei den Nebenkosten
- Mietzinsanpassungen auf dem amtlichen Formular
- gestaffelte Mietzinse (OR 269c)
- Vereinbarung, dass sich der Mietzins periodisch um einen bestimmten Betrag erhöht
- Mietvertrag für mindestens 3 Jahre durch Vermieter nicht kündbar
- nur eine Erhöhung jährlich
- Erhöhungsbetrag muss in Franken angegeben werden
- Kombination Indexmiete und gestaffelte Mietzinse ist unzulässig
- Indexmiete (OR 269b)
4. Nebenkosten
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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