» Bei schweren Mängeln am Mietobjekt (OR 259b lit. a)
Gilt bei Mietverträgen über Wohn- und Geschäftsräume sowie über andere unbewegliche Sachen.
Art. 259b
2. Beseitigung des Mangels
a. Grundsatz
Kennt der Vermieter einen Mangel und beseitigt er ihn nicht innert angemessener Frist, so kann der Mieter:
a. fristlos kündigen, wenn der Mangel die Tauglichkeit einer unbeweglichen Sache zum vorausgesetzten Gebrauch ausschliesst oder erheblich beeinträchtigt oder wenn der Mangel die Tauglichkeit einer beweglichen Sache zum vorausgesetzten Gebrauch vermindert;
b. auf Kosten des Vermieters den Mangel beseitigen lassen, wenn dieser die Tauglichkeit der Sache zum vorausgesetzten Gebrauch zwar vermindert, aber nicht erheblich beeinträchtigt.
Voraussetzungen:
- Schwerer Mangel, d.h. die Tauglichkeit zum vereinbarten oder üblichen Gebrauch wird ausgeschlossen oder erheblich beeinträchtigt.
- Keine Behebung innert angemessener Frist (eine Fristansetzung durch den Mieter ist aber nicht nötig; die Pflicht des Vermieters den Mangel zu beheben und somit auch die Behebungsfrist läuft ab Kenntnis des Mangels durch den Vermieter).
- Frist ist angemessen, wenn
- sie dem Vermieter eine Behebung des Mangels ermöglicht.
- sie der Schwere des Mangels, der Art des Mietobjektes und dem Verwendungszweck angepasst ist.
Folgen:
- Mieter kann fristlos kündigen.
Verhältnis zu anderen Mängelrechten:
- Kündigungsrecht ist alternativ zum Mängelbeseitigungsanspruch.
- Kumulativ kann der Mieter eine Mietzinsherabsetzung (OR 259d) sowie Schadenersatz (OR 259e) verlangen.
- » Mietzinsreduktion
- » Mängel während der Mietdauer (PDF, 37 KB)
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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