- Mieter und Vermieter können eine Kündigung anfechten (Praxis: praktisch nur Mieter).
- Bei Personenmehrheiten auf Mieter- oder Vermieterseite (z.B. zwei Mieter):
- Alle müssen klagen resp. beklagt werden.
- Achtung: Klagen nicht alle Beteiligten resp. wird nicht gegen alle Beteiligten geklagt fehlt die Aktiv- oder Passivlegitimation und die Klage wird abgewiesen! Eine erneute Klageeinreichung ist meistens aufgrund der 30-tägigen Verwirkungsfrist nicht mehr möglich!
- Bei Familienwohnungen, kann auch der nicht am Vertrag beteiligte Ehegatte des Mieters die Kündigung (alleine) anfechten (OR 273a Abs. 1).
Weiterführende Informationen
- BGE 4A_570/2018 vom 31.07.2019 = BGE 145 III 281 ff. (Ehegatten ist zur Alleinanfechtung der Vermieterkündigung nur legitimiert, wenn er den Vermieter und den anderen Ehegatten, der die Kündigung nicht anfechten will, ins Recht fasst)
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