- Vermieter kann beim Betreibungsamt am Ort der Geschäftsräume die Aufnahme eines Retentionsverzeichnisses verlangen (SchKG 283)
- Es werden nur so viele Gegenstände ins Verzeichnis aufgenommen, bis die Forderung des Vermieters gesichert ist.
- Mieter kann gegen die Aufnahme SchKG-Beschwerde erheben.
- Gegenstände von Dritten werden ebenfalls aufgenommen, wobei diesen das Widerspruchsverfahren (SchKG 106 ff.) offen steht.
- Werden Gegenstände heimlich oder gewaltsam aus dem Mietobjekt fortgeschafft, kann der Vermieter innert 10 Tagen seit der Fortschaffung verlangen, dass diese mit polizeilicher Hilfe in die Mieträume zurückgebracht werden (OR 268b Abs. 2).
- Das Betreibungsamt stellt dem Vermieter das Retentionsverzeichnis zu und setzt ihm eine Frist von 10 Tagen zur Anhebung der Betreibung auf Pfandverwertung für die fällige und im Retentionsverzeichnis aufgeführte Forderung.
- Der Vermieter reicht ein Betreibungsbegehren ein.
- Der Mieter kann ohne Begründung Rechtsvorschlag erheben; will er das Retentionsrecht bestreiten, muss er dies ausdrücklich erklären.
- Wird Rechtsvorschlag erhoben, muss der Vermieter innert 10 Tagen entweder Rechtsöffnung verlangen oder eine Anerkennungsklage einreichen.
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