LAWINFO

Mietzinsinkasso

QR Code

Verfahren

Rechtsgebiet:
Mietzinsinkasso
Stichworte:
Mietzinsinkasso
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG
  • Vermieter kann beim Betreibungsamt am Ort der Geschäftsräume die Aufnahme eines Retentionsverzeichnisses verlangen (SchKG 283)
    • Es werden nur so viele Gegenstände ins Verzeichnis aufgenommen, bis die Forderung des Vermieters gesichert ist.
    • Mieter kann gegen die Aufnahme SchKG-Beschwerde erheben.
    • Gegenstände von Dritten werden ebenfalls aufgenommen, wobei diesen das Widerspruchsverfahren (SchKG 106 ff.) offen steht.
    • Werden Gegenstände heimlich oder gewaltsam aus dem Mietobjekt fortgeschafft, kann der Vermieter innert 10 Tagen seit der Fortschaffung verlangen, dass diese mit polizeilicher Hilfe in die Mieträume zurückgebracht werden (OR 268b Abs. 2).
  • Das Betreibungsamt stellt dem Vermieter das Retentionsverzeichnis zu und setzt ihm eine Frist von 10 Tagen zur Anhebung der Betreibung auf Pfandverwertung für die fällige und im Retentionsverzeichnis aufgeführte Forderung.
  • Der Vermieter reicht ein Betreibungsbegehren ein.
  • Der Mieter kann ohne Begründung Rechtsvorschlag erheben; will er das Retentionsrecht bestreiten, muss er dies ausdrücklich erklären.
  • Wird Rechtsvorschlag erhoben, muss der Vermieter innert 10 Tagen entweder Rechtsöffnung verlangen oder eine Anerkennungsklage einreichen.

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.