- Mietvertrag über Geschäftsräume
- Mieter ist mit Bezahlung des Mietzinses oder Nebenkosten im Rückstand
- Mieter leistet keine Sicherheit beim Betreibungsamt im Höhe der Vermieterforderung
- Im Mietobjekt befinden sich bewegliche Sachen, welche der Mieter oder Dritte in das Mietobjekt eingebracht haben und die zur Einrichtung oder Benutzung der Mietsache dienen:
- z.B. Ausstellungsfahrzeuge eines Autohändlers, Heizöl eines Heizölhändlers, Baumaterialien eines Unternehmers, etc.
- auch vom Untermieter eingebrachte Gegenstände, soweit dieser den Mietzins gegenüber dem Untervermieter (also dem Hauptmieter) nicht bezahlt hat
- ≠ Gegenstände mit einer zufälligen Beziehung zur Mietsache (z.B. von Kunden zur Reparatur eingebrachte Gegenstände)
- ≠ Kompetenzstücke im Sinne von SchKG 92 (Gerätschaften zur Ausübung des Berufs des Schuldners, zum persönlichen Gebrauch dienende Gegenstände, etc.)
- ≠ Gegenstände, welche verloren, gestohlen oder sonst wie abhanden gekommen sind
- ≠ Gegenstände von denen der Vermieter weiss oder wissen müsste, dass dass sie nicht im Eigentum des Mieters stehen
- ≠ Gegenstände von denen der Vermieter während des Mietverhältnisses erfährt, dass sie nicht im Eigentum des Mieters stehen und er nicht auf den nächstmöglichen Kündigungstermin das Mietverhältnis beendet
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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