Für die Geltendmachung einer missbräuchlichen Kündigung sind folgende 3 Aspekte näher zu betrachten:
- Entschädigungsanspruch
- Einsprache
- Klage.
Entschädigungsanspruch
Der missbräuchlich Gekündigte kann
- sich auf OR 336b berufen und
- eine Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung verlangen.
Einsprache
Will der missbräuchlich Gekündigte das Verhalten nicht akzeptieren, hat er
- längstens bis zum Ablauf der Kündigungsfrist
- schriftlich
- beim Kündigenden
- Einsprache zu erheben.
Keine Begründungspflicht
- Die Einsprache ist nicht zu begründen.
- Nicht einmal ein Missbrauchstatbestand muss genannt werden.
Klage
Können sich die Arbeitsvertragsparteien
- nicht über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses verständigen,
hat die gekündigte Partei
- innert 180 Tagen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Verwirkungsfrist)
- Klage gegen die kündigende Partei
- beim zuständigen (Arbeits-)Gericht einzureichen.
Verwirkung
- Werden Einsprache- und/oder die Klagefrist nicht eingehalten, so verwirkt der missbräuchlich Gekündigte seinen Entschädigungsanspruch.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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