Für die Geltendmachung einer missbräuchlichen Kündigung sind folgende 3 Aspekte näher zu betrachten:
- Entschädigungsanspruch
- Einsprache
- Klage.
Entschädigungsanspruch
Der missbräuchlich Gekündigte kann
- sich auf OR 336b berufen und
- eine Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung verlangen.
Einsprache
Will der missbräuchlich Gekündigte das Verhalten nicht akzeptieren, hat er
- längstens bis zum Ablauf der Kündigungsfrist
- schriftlich
- beim Kündigenden
- Einsprache zu erheben.
Keine Begründungspflicht
- Die Einsprache ist nicht zu begründen.
- Nicht einmal ein Missbrauchstatbestand muss genannt werden.
Klage
Können sich die Arbeitsvertragsparteien
- nicht über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses verständigen,
hat die gekündigte Partei
- innert 180 Tagen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Verwirkungsfrist)
- Klage gegen die kündigende Partei
- beim zuständigen (Arbeits-)Gericht einzureichen.
Verwirkung
- Werden Einsprache- und/oder die Klagefrist nicht eingehalten, so verwirkt der missbräuchlich Gekündigte seinen Entschädigungsanspruch.
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:ArbeitsgemeinschaftEinleitung zur ArbeitsgemeinschaftAutoren:VergütungssystemeEinleitung zu VergütungssystemenAutoren:ArbeitnehmertreueEinleitung zur ArbeitnehmertreueAutoren:BetriebsübernahmeEinleitung: Betriebsübertragung / Betriebs...Autoren:PersonalreglementEinleitung zum PersonalreglementAutoren:Leitende AngestellteEinleitung zu leitenden Angestellten (hlA)
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht