Die Rechtsfolgen sind:
- Beendigung Arbeitsverhältnis
- Entschädigung
- Schadenersatz und Genugtuung.
Beendigung Arbeitsverhältnis
Die missbräuchliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wird nicht rückgängig gemacht.
Der missbräuchlich Gekündigte muss sich mit rein finanziellen Ansprüchen begnügen. Ein Bestandesschutz für das Arbeitsverhältnis besteht nicht.
Entschädigung
Grundsatz
Der Entschädigungsanspruch (OR 336a, Abs. 1) hat
- den Charakter einer Strafzahlung
- die Funktion einer Wiedergutmachung.
Höhe
Die Entschädigungsprinzipien sind:
- Würdigung aller Umstände
- Schwere der Verfehlung
- Schwere des Eingriffs in die Persönlichkeit
- Wirtschaftliche Situation des missbräuchlich Gekündigten
- Max. 6 Monatslöhne
- OR 336a, Abs. 2, 1. Satz
- Sonderfall von OR 336a, Abs. 3
- vide Gesetzeswortlaut
Kein Schadenersatz
- Der missbräuchlich Gekündigte kann aber aus der Missbräuchlichkeit keinen Schadenersatz für Insertions-, Vorstellungs- und Umzugskosten sowie Lohneinbusse geltend machen.
- Vgl. auch BGE 123 III 394.
Schadenersatz und Genugtuung
Gemäss OR 336a, Abs. 2, 2. Satz, bleiben Schadenersatzansprüche aus einem anderen RechtstitelGenugtuungsansprüche vorbehalten. Ebenso dürfte dies für gelten.
Es muss sich also um Schadenersatz- und/oder Genugtuungsansprüche handeln, die nicht selbst auf der Missbräuchlichkeit fussen, aber im Umfeld der fraglichen Kündigung anzusiedeln sind.
Beispiel
- BGE 123 III 394
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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