Zuständigkeit
Der Mitarbeiterbeteiligungs-Entscheid fällt in die Zuständigkeit des Verwaltungsrates (VR). Die Mitarbeiterbeteiligungsfrage ist eine unübertragbare und unentziehbare Aufgabe des VR.
Aufgaben des VR
Für den VR fallen bei und Einführung und Aufrechterhaltung von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen folgende Aufgaben an:
- Einführungsbeschluss (Grundsatzentscheid)
- Ausgestaltung des Beteiligungsreglements
- Umschreibung des Kreises der Bezugsberechtigten
- Art und Weise der Beschaffung der auszugebenden Aktien
- Entsprechende Massnahmen bei Aktienausgabe via AK-Erhöhung
- Festsetzung des Preises, zu dem die Aktien an die Mitarbeiter veräussert werden
- Festsetzung der Berechnungsformel für rückgabepflichtige oder rückgabeberechtigte Aktien
- Bei Gewährung von Namenaktien Eintragung der Mitarbeiter ins Aktienbuch
- Überwachung des Beteiligungsmodells (» Erfolgskontrolle)
Weiterführende Informationen
Art. 716a OR
2. Unübertragbare Aufgaben
1 Der Verwaltungsrat hat folgende unübertragbare und unentziehbare Aufgaben:
- die Oberleitung der Gesellschaft und die Erteilung der nötigen Weisungen;
- die Festlegung der Organisation;
- die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung, sofern diese für die Führung der Gesellschaft notwendig ist;
- die Ernennung und Abberufung der mit der Geschäftsführung und der Vertretung betrauten Personen;
- die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen;
- die Erstellung des Geschäftsberichtes sowie die Vorbereitung der Generalversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse;
- die Benachrichtigung des Richters im Falle der Überschuldung.
2 Der Verwaltungsrat kann die Vorbereitung und die Ausführung seiner Beschlüsse oder die Überwachung von Geschäften Ausschüssen oder einzelnen Mitgliedern zuweisen. Er hat für eine angemessene Berichterstattung an seine Mitglieder zu sorgen.
Herstellung der gesellschaftsrechtlichen Rahmenbedingungen
- Sollen die Mitarbeiteraktien neu geschaffen oder die den Mitarbeiteroptionen zugrundeliegenden Aktien neu ausgegeben werden, ist eine Aktienkapitalerhöhung (AK-Erhöhung) notwendig
Interessenkonflikt?
- Sind Mitglieder des VR in das Beteiligungsprogramm miteinbezogen, kann sich der VR mit divergierenden Interessen des Unternehmens und eigenen konfrontiert sehen.
- U.E. empfiehlt sich entweder Ausstand der betroffenen VR-Mitglieder oder die GV-Vorlage des Traktandums.