Personenkreis
- Geschäftsführende Organe
- Aktuelle Arbeitnehmer
- Ausschluss von Pensionierten und ehemaligen Mitarbeitern
- Mittleres Kader
- Leitende Direktoren
- Stellvertretende Direktoren
- Verwaltungsratsmitglieder bzw. Delegierter des Verwaltungsrates
- = Mitarbeiteraktionäre, sofern und soweit sie im Arbeits- und nicht im Mandatsverhältnis (Auftrag) tätig sind
Grundsätze
Da in der Regel nur ausgewählte Mitarbeiter am Beteiligungsprogramm teilnehmen können, gilt:
- Festlegung des Kreises der teilnahmeberechtigen Mitarbeiter
- Beteiligungsrechte-Gewährung nur aufgrund schriftlicher Abrede (Beweiszwecke)
- Gleichbehandlungsprinzip in Grenzen
- Handhabung primär so, dass Teilnehmerkreis auf nachvollziehbarer Differenzierung fusst
- Berücksichtigung bei Mitarbeitern in vergleichbarer Stellung und Funktion
- Differenzierung bzw. Ausschluss vom Beteiligungsprogramm bei sachlichen Gründen
- Beschränkte Anwendung
- kein willkürlicher Ausschluss bestimmter Mitarbeiter
Weiterführende Informationen
Interessenkonflikt?
- Sind Mitglieder des VR in das Beteiligungsprogramm miteinbezogen, kann ein Interessenkonflikt bestehen, nämlich einerseits zwischen den Unternehmensinteressen und andererseits jener des VR’s bzw. der betroffenen VR-Mitglieder
- U.E. empfiehlt sich der Ausstand der betroffenen VR-Mitglieder, ev. die Vorlage des Traktandums an einer o. oder a.o. Generalversammlung (GV).
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:ArbeitspflichtEinleitung zur ArbeitspflichtAutoren:PersonalreglementEinleitung zum PersonalreglementAutoren:ArbeitsvertragEinleitung zum ArbeitsvertragAutoren:MitarbeiterbeteiligungenEinleitung zu MitarbeiterbeteiligungenAutoren:HeuervertragEinleitung zum HeuervertragAutoren:ArbeitgeberfürsorgeEinleitung zu Arbeitgeberfürsorge
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht