Personenkreis
- Geschäftsführende Organe
- Aktuelle Arbeitnehmer
- Ausschluss von Pensionierten und ehemaligen Mitarbeitern
- Mittleres Kader
- Leitende Direktoren
- Stellvertretende Direktoren
- Verwaltungsratsmitglieder bzw. Delegierter des Verwaltungsrates
- = Mitarbeiteraktionäre, sofern und soweit sie im Arbeits- und nicht im Mandatsverhältnis (Auftrag) tätig sind
Grundsätze
Da in der Regel nur ausgewählte Mitarbeiter am Beteiligungsprogramm teilnehmen können, gilt:
- Festlegung des Kreises der teilnahmeberechtigen Mitarbeiter
- Beteiligungsrechte-Gewährung nur aufgrund schriftlicher Abrede (Beweiszwecke)
- Gleichbehandlungsprinzip in Grenzen
- Handhabung primär so, dass Teilnehmerkreis auf nachvollziehbarer Differenzierung fusst
- Berücksichtigung bei Mitarbeitern in vergleichbarer Stellung und Funktion
- Differenzierung bzw. Ausschluss vom Beteiligungsprogramm bei sachlichen Gründen
- Beschränkte Anwendung
- kein willkürlicher Ausschluss bestimmter Mitarbeiter
Weiterführende Informationen
Interessenkonflikt?
- Sind Mitglieder des VR in das Beteiligungsprogramm miteinbezogen, kann ein Interessenkonflikt bestehen, nämlich einerseits zwischen den Unternehmensinteressen und andererseits jener des VR’s bzw. der betroffenen VR-Mitglieder
- U.E. empfiehlt sich der Ausstand der betroffenen VR-Mitglieder, ev. die Vorlage des Traktandums an einer o. oder a.o. Generalversammlung (GV).
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
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