Leitende-, nicht leitende Angestellte
Die Monteurklausel des Art. 15 Abs. 2 DBA CH-BRD ist zur Regelung des Art. 15 Abs. 4 DBA CH-BRD abzugrenzen, der Bestimmungen für leitende Angestellte, d.h. Vorstandsmitglieder, Direktoren, Geschäftsführer oder Prokuristen einer Kapitalgesellschaft enthält. Auf leitende Angestellte ist die Ausnahmebestimmung der Monteurklausel gerade nicht anwendbar, es erfolgt allgemein eine Besteuerung im Ansässigkeitsstaat (Sitzstaat) des Arbeitgebers.
Montageprivileg
Die Monteurklausel als Vermeidung einer Doppelbesteuerung von Einkommen als Zuteilungsnorm ist nicht mit dem sogenannten „Montageprivileg“ des schweizerischen Entsendegesetzes (EntsG) zu verwechseln. Das Montageprivileg ist als Ausnahmebestimmung in Art. 4 EntsG niedergelegt und bestimmt, das die Mindestvorschriften für die Entlöhnung und die Ferien des EntsG nicht gelten für:
- Montage oder erstmaligen Einbau,
- wenn die Arbeiten weniger als acht Tage dauern
- und Bestandteil eines Warenlieferungsvertrages bilden.