Eine Ausnahme vom DBA-Grundsatz der Besteuerung im Ansässigkeitsstaat kommt zum Tragen, sofern die Arbeit in dem anderen Vertragsstaat des DBA ausgeübt wird. In diesem Fall können die für die Arbeit bezogenen Vergütungen in dem anderen Staat, d.h. dem Tätigkeitsstaat besteuert werden.
Bsp.:
Ansässigkeitsstaat | Tätigkeitsstaat | Besteuerung Vergütungen |
---|---|---|
BRD |
CH |
CH |
CH |
BRD |
BRD |
Die nach genanntem Grundsatz zu erfolgende Besteuerung im Tätigkeitsstaat – hier bspw. die Schweiz – erfolgt im Falle einer Ansässigkeit im Ausland und einer Tätigkeit in der Schweiz grundsätzlich aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit. Eine Steuerpflicht aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit entsteht, wenn eine natürliche Person in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausübt.
Der Tatbestand der wirtschaftlichen Zugehörigkeit führt zu einer beschränkten Steuerpflicht in der Schweiz. Konkret bedeutet dies, dass sich die Steuerpflicht auf das Einkommen beschränkt, das im Rahmen der Tatbestände der wirtschaftlichen Zugehörigkeit erzielt wird. Hierbei ist mindestens das in der Schweiz erzielte Einkommen zu versteuern.
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