„Die Konkursverwaltung eines Erben oder dessen Gläubiger die zur Zeit des Erbganges Verlustscheine besitzen, können, wenn der Erblasser den verfügbaren Teil zum Nachteil des Erben überschritten hat und dieser auf ihre Aufforderung hin die Herabsetzungsklage nicht anhebt, innerhalb der dem Erben gegebenen Frist die Herabsetzung verlangen, soweit dies zu ihrer Deckung erforderlich ist“ (ZGB 524 Abs. 1).
„Die gleiche Befugnis besteht auch gegenüber einer Enterbung, die der Enterbte nicht anficht“ (ZGB 524 Abs. 2).
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