Ein allfälliger Aktivenüberschuss steht den ausschlagenden Erben zu wie wenn die Ausschlagung nie stattgefunden hätte (vgl. ZGB 573 Abs. 2).
Vorbehalten bleiben die Vermächtnisansprüche [> Vermächtnisse].
Art. 573 ZGB
IV. Ausschlagung aller nächsten Erben
1. Im Allgemeinen
1 Wird die Erbschaft von allen nächsten gesetzlichen Erben ausgeschlagen, so gelangt sie zur Liquidation durch das Konkursamt.
2 Ergibt sich in der Liquidation nach Deckung der Schulden ein Überschuss, so wird dieser den Berechtigten überlassen, wie wenn keine Ausschlagung stattgefunden hätte.
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