Gläubiger aus Erbgangsschulden sind keine Gläubiger des Erblassers, weshalb die Präklusionswirkung von ZGB 590 keine Anwendung findet. Der Gesetzgeber bezweckte nicht einen generellen Schutz der Erben vor allen Forderungen im Zusammenhang mit dem Nachlass oder gar von Forderungen, die die Erben nach dem Erbgang selber eingehen oder verursachen.
Weiterführende Informationen
Judikatur
- BGE 5A_241/2014 vom 28.05.2014
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