Nach Abschluss des Inventars wird jeder Erbe durch individuelle schriftliche Benachrichtigung aufgefordert, sich über den Erwerb der Erbschaft zu erklären. Die Überlegungsfrist beträgt einen Monat ab Zustellung der schriftlichen Mitteilung (ZGB 587 I).
Verlängerung/Wiederherstellung der Überlegungsfrist
Fristverlängerung
Das Fristverlängerungsgesuch muss vor Ablauf der Frist bei der zuständigen Behörde eingegeben bzw. zuhanden dieser der Post übergeben worden sein.
Eine Fristverlängerung wird gewährt, «wo es die Umstände rechtfertigen» (ZGB 587 II). Das Gesetz als Beispiele: Einholung von Schätzungen sowie Erledigung von streitigen Ansprüchen. Diese Beispiele zeigen, dass es sich grundsätzlich um Umstände handeln muss, die Einfluss haben auf die Solvenz der Erbschaft und damit auf den Entschluss der Erben über die Erbschaftsannahme.
Weiterführende Literatur
- VOGT/LEU, a.a.O., N. 8 zu 587 ZGB
- TUOR PETER /PICENONI VITO, Berner Kommentar, 1954, N 5 zu 587 ZGB
- NONNMICHAEL, in: Abt/ Weibel, Erbrecht, 4. Aufl. 2019, N 10 + 14 zu Art. 587 ZGB, N 10 zu 588 ZGB und N 4 zu Art. 589 ZGB
- VOGT NEDIM PETER / LEUDANIEL, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 6. Aufl. 2019, N 8 f. zu 587 ZGB
- PFYL STEFAN, Die Wirkungen des öffentlichen Inventars [ 587-590 ZGB], 1996, S. 19 und S. 35 Fn. 2
Judikatur
- BGer 5A_739/2019 vom 27.01.2020 (Deliberation + Fristerstreckung)
- BGer 182/2001vom 30.07.2001 Erw. 4a
Weiterführende Informationen
Persönliche Gründe
Darüber hinaus werden auch persönliche Gründe, die dem Erben einen Entscheid vorübergehend verunmöglichen anerkannt, insbesondere:
- Krankheit
- Ortsabwesenheit
Fristwiederherstellung
Die Wiederherstellung einer bereits abgelaufenen Frist wird nur in Ausnahmefällen gestattet. Sie setzt neben dem rechtfertigenden Umstand auch den Nachweis von Umständen, die das rechtzeitige Stellen eines Fristverlängerungsgesuchs verunmöglichten, voraus.