Die Patronatserklärung ist abzugrenzen vom Institut
- des unverbindlichen Gentlemen’s Agreements
- der formpflichtigen Bürgschaft (vgl. OR 493 Abs. 1)
- der formfreien bürgschaftsähnlichen Garantie mit begrenzter Subsidiarität
- der kumulativen Schuldübernahme (Schuldbeitritt)
- der auf einer völlig eigenständigen Verpflichtung basierenden „Animiergarantie“
- der (vertragslosen) Vertrauenshaftung der Konzernobergesellschaft wegen des von ihr beim Erklärungsempfänger erweckten Vertrauens.
- des Durchgriffs als Erstreckung von Verpflichtungen, als Aufhebung der Selbständigkeit einer juristischen Person (hier die Tochtergesellschaft)