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Zivilprozess

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Beweisrecht

Rechtsgebiet:
Zivilprozess
Stichworte:
Beweislast, Beweisrecht, Beweisverfahren, Zivilprozess, Zivilverfahren
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Im Beweisverfahren werden die Tatsachen, die der Klage zugrunde liegen, ermittelt. Der Richter muss mit einer gewissen Sicherheit wissen, was sich zwischen den Parteien tatsächlich zugetragen hat.

Verzicht auf ein Beweisverfahren

Auf ein Beweisverfahren kann verzichtet werden, wenn

  • die Tatsachen von den Parteien übereinstimmend geschildert werden oder
  • das Gericht aus eigenem Wissen sichere Kenntnis über die Tatsachen hat.

Problemkreise des Beweisverfahrens

Notwendig ist ein Beweisverfahren nur dann, wenn behauptete, erhebliche Tatsachen von einer Partei bestritten werden und das Gericht nicht aus eigener, sicherer Kenntnis über die Tatsachen Wissen hat. Im Wesentlichen geht es dann um folgende Problemkreise:

  • Was ist zu beweisen? » Gegenstand des Beweises
  • Wer muss den Beweis erbringen? » Beweislast
  • Wie muss etwas bewiesen werden? » Beweismittel

Gegenstand des Beweises

Bewiesen werden müssen „erhebliche streitige Tatsachen“, also Lebensumstände, welche für die spätere Beurteilung der Klage durch den Richter erforderlich sind.

Beweislast

Eine wichtige Frage ist, welche der Parteien eine Tatsache zu beweisen hat. Die Beweislast ist in Art. 8 ZGB geregelt:

„Wo das Gesetz nichts anderes bestimmt, hat derjenige, das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.“

Die negativen Folgen der Beweislosigkeit trägt folglich derjenige, welcher eine Tatsachenbehauptung nicht beweisen kann, aus welcher er für sich Rechte ableitet.

Bei negativen Tatsachen kommt es oft zu einer Umkehr der Beweislast, da es nahezu unmöglich ist, zu beweisen, dass ein bestimmter Umstand sich nicht zugetragen haben soll. In diesen Fällen kann der Beweis auch dem Beklagten auferlegt werden.

Beweismittel

Für den Beweis vor Gericht sind die folgenden Beweismittel zulässig:

  • Urkunden
  • Augenschein
  • Gutachten
  • Zeugnis
  • Parteibefragung
  • Beweisaussage

Ablauf des Beweisverfahrens

Das Beweisverfahren ist in der ZPO als Teil der Hauptverhandlung konzipiert. Das Gericht erlässt in der Regel nach dem zweiten Parteivortrag die Beweisverfügung. In der Beweisverfügung hält das Gericht fest, welche Partei für welche Tatsachenbehauptungen beweispflichtig ist und welche der von den Parteien angebotenen Beweise abgenommen werden.

Die Abnahme der Beweise wie Zeugeneinvernahmen, Beweisaussagen usw. erfolgt im Beisein der Parteien resp. ihrer Vertreter durch das Gericht.

Bei einem Augenschein nimmt das Gericht in Anwesenheit der Parteien eine Besichtigung des Streitgegenstandes vor und führt ein Protokoll über seine Feststellungen.

Gutachten werden vom Gericht an einen von den Parteien genehmigten Gutachter in Auftrag gegeben. Die Parteien erhalten Gelegenheit, Ergänzungsfragen zum Gutachten zu stellen.

Sobald die Beweisaufnahme abgeschlossen ist, erhalten die Parteien Gelegenheit, um zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen. Im Anschluss an diese Stellungnahmen schreitet das Gericht zur Urteilsfindung.

Literatur

  • LEUENBERGER CHRISTOPH, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Thomas Sutter-Somm und andere [Hrsg.], 3. Aufl. 2016, N 8 zu 229 ZPO

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