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Wirkung
- Partei- bzw. Privatgutachten sind für Gegenparteien nicht verbindlich.
- Richter sind an Partei- bzw. Privatgutachten nicht gebunden
- Im Rahmen der Behauptungen kann das Privatgutachten in den Prozess eingebracht werden, unter Vorbehalt des Novenrechts
- Überzeugenden Schlüssen des Parteigutachters wird der Richter oft folgen
- Sofern und soweit der Richter nicht direkt auf das Privatgutachten abstellt, kann es geeignet sein, Zweifel am Gerichts(sachverständigen)gutachten aufkommen zu lassen, was den Richter veranlasst
- Ergänzungsfragen an den Gerichtsgutachter zu stellen
- ein weiteres Sachverständigengutachten aufzugeben.
Aushändigungsrecht
- Das Recht auf Aushändigung des Gutachtens und die Bestimmung seiner Verwendung hat nur der Auftraggeber.
Anfechtbarkeit
- Privatgutachten sind unbefristet anfechtbar.
- Gerichtsgutachten können nur auf den im Zivilprozessrecht vorgesehenen Rechtswegen und nur befristet (bis zum Eintritt der Rechtskraft) angefochten werden.
Haftung
- Der Privatgutachter haftet für die Sorgfalt seines Gutachtens nach den privatrechtlichen Regeln.
- Gerichtssachverständige geniessen den Schutz des Gerichts; die finanziellen Folgen eines falschen Gerichtsgutachtens sind durch Rechtsmittel oder über die Staatshaftung geltend zu machen.
Literatur
- BÜHLER ALFRED, Die Beweiswürdigung von Gerichtsgutachten im Zivilprozess, in: Jusletter 14.05.2007
- BINDER ANDREAS / GUTZWILLER ROMAN S., Das Privatgutachten – eine Urkunde gemäss Art. 177 ZPO, in: ZZZ 2013, S. 171 ff.
Judikatur
- BGE 4A_286/2011 vom 30.08.2011 (vor Inkrafttreten Eidg. ZPO)
- BGE 4A_505/2012 vom 06.12.2012 (vor Inkrafttreten Eidg. ZPO)
Weiterführende Informationen
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