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Privatgutachten / Parteigutachten

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Wirkungen

Rechtsgebiet:
Privatgutachten / Parteigutachten
Stichworte:
Parteigutachten, Privatgutachten
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Wirkung

  • Partei- bzw. Privatgutachten sind für Gegenparteien nicht verbindlich.
  • Richter sind an Partei- bzw. Privatgutachten nicht gebunden
  • Im Rahmen der Behauptungen kann das Privatgutachten in den Prozess eingebracht werden, unter Vorbehalt des Novenrechts
    • Überzeugenden Schlüssen des Parteigutachters wird der Richter oft folgen
    • Sofern und soweit der Richter nicht direkt auf das Privatgutachten abstellt, kann es geeignet sein, Zweifel am Gerichts(sachverständigen)gutachten aufkommen zu lassen, was den Richter veranlasst
      • Ergänzungsfragen an den Gerichtsgutachter zu stellen
      • ein weiteres Sachverständigengutachten aufzugeben.

Aushändigungsrecht

  • Das Recht auf Aushändigung des Gutachtens und die Bestimmung seiner Verwendung hat nur der Auftraggeber.

Anfechtbarkeit

  • Privatgutachten sind unbefristet anfechtbar.
  • Gerichtsgutachten können nur auf den im Zivilprozessrecht vorgesehenen Rechtswegen und nur befristet (bis zum Eintritt der Rechtskraft) angefochten werden.

Haftung

  • Der Privatgutachter haftet für die Sorgfalt seines Gutachtens nach den privatrechtlichen Regeln.
  • Gerichtssachverständige geniessen den Schutz des Gerichts; die finanziellen Folgen eines falschen Gerichtsgutachtens sind durch Rechtsmittel oder über die Staatshaftung geltend zu machen.

Literatur

  • BÜHLER ALFRED, Die Beweiswürdigung von Gerichtsgutachten im Zivilprozess, in: Jusletter 14.05.2007
  • BINDER ANDREAS / GUTZWILLER ROMAN S., Das Privatgutachten – eine Urkunde gemäss Art. 177 ZPO, in: ZZZ 2013, S. 171 ff.

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