Der Prozess wird gegenstandslos, wenn der Streitgegenstand von Anfang an fehlte oder während des Prozesses unterging. Analoges gilt, wenn das mit der Klage geltend gemachte Recht untergeht oder der Prozess aus anderen Gründen sinnlos wird. In solchen Fällen wird der Prozess vom Gericht bzw. Einzelrichter mittels Beschluss bzw. Verfügung als infolge Gegenstandslosigkeit erledigt abgeschrieben. Antrag auf Kosten- und Entschädigungsfolgen vorausgesetzt, ist auch hier über die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu entscheiden:
Der Richter hat nach freiem Ermessen unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse eine angemessene und billige Lösung zu suchen; er wird sich dabei fragen:
- Wer hat die Gegenstandslosigkeit veranlasst?
- (Achtung: Die Prozesspartei, welche die Gegenstandslosigkeit herbeiführt, wird nicht kosten- und entschädigungspflichtig, wenn die Handlung zur Wahrung ihrer Rechte unerlässlich war (ZR 54 Nr. 110).
- Welche Partei hätte vermutlich obsiegt?
- Welche Partei das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat?
Rechtsprechung zur Kostenverteilung bei Gegenstandslosigkeit
BGE 2C_237/2009 vom 28.09.2009,
auch teilweise publ. unter SZZP 2010, S. 53 f.