Zumindest nach Zürcher Praxis deckt die Prozessentschädigung nur die Parteikosten der obsiegenden Partei.
Anderer Schaden wie der Verspätungsschaden oder die Kreditschädigung wird von der Prozessentschädigung nicht erfasst.
Für diese Schadensarten bleiben die Haftungsnormen des Schweizerischen Obligationenrechtes (OR 41 ff.) anwendbar.