Mit einem Vergleich beseitigen die Parteien einen Rechtsstreit durch gegenseitiges Nachgeben. Nur dem sog. gerichtlichen Vergleich kommt jedoch prozessuale Wirkung zu, indem er einen hängigen Prozess ganz oder zum Teil beendigt. Der Prozesserledigung durch Vergleich kommt eine grosse praktische Bedeutung zu. V.a. zur Vermeidung langwieriger und kostspieliger Beweisverfahren legen die Gerichte den Parteien den Abschluss eines Vergleichs nahe. Oftmals liegt es auch im Interesse der abwehrenden Partei, einen hängigen Prozess raschmöglichst durch Vergleich zu erledigen.
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